Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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B. Bewegliches Vermögen. 
) Mobilien. 
Im Schlosse zu Kissingen. 
Die in den bei den Akten befindlichen Verzeichnissen vom 1. November 1881 und 
12. Februar 1882 aufgeführten Gegenstände zum Gesammtankaufspreise von 25,000 -X. 
b) Kapitalien, bezw. Werthpapiere 
zum Nominalbetrage von 197,414 ¾4 32 laut des bei den Akten befindlichen Verzeichnisses. 
§. II. 
Sueccessions-Ordnung. 
Nach den Bestimmungen des Testamentes des Philipp Freiherrn von Heußlein- 
Eußenheim vom 8. Mai 1866 war als erster Fideicommißbesitzer ddessen Sohn Karl 
Johann Donat Freiherr von Heußlein-Eußenheim bestimmt. 
Für den Fall seines Todes ohne Hinterlassung ehelicher Descendenz enthält das 
Testament die Anordnung, es solle das Fideicommiß auf des Stifters Tochter Adelhaid 
Freiin Heußlein von Eußenheim, verheirathet mit Christian Freiherrn Lochner 
von Hüttenbach, z. Z. k. b. Hauptmann a. D., in der Art übergehen, daß sie selbst 
von dem Momente, in welchem ihr durch den Tod ihres Bruders Donat das Fideicommiß an- 
fällt, bis zu ihrem Tode die Früchte des Fideicommisses als Receptizgut haben und genießen, 
nach ihrem Tode aber das Fideicommiß auf ihren ältesten Sohn und in Ermanglung von 
Söhnen auf ihre älteste standesmäßig verheirathete Tochter übergehen und im Mannsstamme 
dieses neuen Fideicommißinhabers nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 87 der VII. Beil. 
zur Verfassungs-Urkunde sich weiter vererben solle. 
Karl Johann Donat Freiherr von Heußlein-Eußenheim, Sohn des Stifters, 
ist bereits am 25. September 1870 als Lieutenant im k. VI. Chevauxlegers-Regiment 
ledigen Standes gestorben; vermöge der bestimmten Erbfolgeordnung ist daher die Tochter 
des Stifters Adelhaid Freiin von Heußlein-Eußenheim, verheirathet mit dem 
k. b. Hauptmann a. D. Christian Freiherrn von Lochner-Hüttenbach, genannt 
Heußlein von Eußenheim, sammt ihren legitimen Nachkommen zunächst zur Erb- 
folge in das Fideicommiß berufen und auch in Besitz und Genuß desselben bereits getreten. 
Ueberdieß wurde die genannte Tochter des Fideicommißstifters von den Interessenten 
laut Beschlusses der betr. Verlassenschafts= und Curatelbehörde vom 22. Juli 1880 als 
erste Fideicommißinhaberin ausdrücklich anerkannt.
	        
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