Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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2) durch amtlich beglaubigte Zeugniße nachgewiesen wird, daß das Vieh von seinem 
bisherigen Aufenthaltsorte gesund abgegangen ist, daß an diesem Orte und in 
einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht; 
3) der Transport durch seuchefreie Gegenden erfolgte, und 
4) das Vieh bei seinem Eintritte über die bayerische Grenze von dem aufgestellten 
Kontrolthierarzte untersucht und hiebei gesund befunden worden ist. 
8. 11. 
Die Durchfuhr von lebenden Schafen aus nicht verseuchten Gegenden Oesterreich- 
Ungarns ist nur über die Eintrittsorte Kufstein, Salzburg, Simbach a. J., Passau, Eisen- 
stein, Furth a. W., Asch und Eger unter den in §. 10 Ziff. 2—4 angegebenen Be- 
dingungen gestattet. 
Der Transport durch Deutschland hat jedoch in geschlossenen Eisenbahnwagen ohne 
Aus= und Umladung zu geschehen. 
An den betreffenden Wagen ist ein in die Augen fallender Vormerk anzubringen, 
welcher die Bestimmung derselben zur Durchfuhr durch das Reichsgebiet deutlich 
erkennen läßt. 
d. Kosten der thierärztlichen Besichtigung des Viehes an den 
Eintrittsstationen. 
8. 12. 
Die Kosten der in den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen thierärztlichen Be- 
sichtigung des Viehes sind von dem Einführenden zu tragen. 
Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben die Bestimmungen 
der Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1879, Maßregeln gegen Viehseuchen betr. 
— Ges.= und Verordn.-Bl. S. 1536 f. — und des hiezu erlassenen Ausschreibens des k. 
Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 Nr. 18,666 — Amtsblatt des k. 
Staatsministerinms des Innern S. 129 ff. — in Anwendung zu kommen.
	        
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