Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Abdruck. 
Bekauntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
fir die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das 
Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
  
mit Brot ohne Brot 
à) für die volle Tageskost 95 Pf. 80 Pf. 
v) „ „ Mittagkkost 49 „ 44 „ 
%, „Abendkost 28 „ 23„ 
d) „ „ „ Mdorgenkost 18 „ W 
Berlin, den 22. Dezember 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Hofdienst-Machricht. Ordens-Verleihung. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
28. Dezember v. Is. allergnädigst bewogen 
gefunden, dem Hof-Sekretär und Kassier 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Otto 
von Bayern, Martin Prem, den Titel 
und Rang eines Königlichen Rathes gebühren- 
frei zu verleihen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
9. Dezember v. Is. allergnädigst bewogen ge- 
funden, dem k. Livreediener Stephan Hieb- 
maier in München in Rücksicht auf seine seit 
50 Jahren mit Treue und Eifer geleisteten 
Dienste die Ehren-Münze des k. bayerischen 
Ludwigs-Ordens zu verleihen.
	        
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