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Abdruck.
Bekauntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
fir die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52)
ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
à) für die volle Tageskost 95 Pf. 80 Pf.
v) „ „ Mittagkkost 49 „ 44 „
%, „Abendkost 28 „ 23„
d) „ „ „ Mdorgenkost 18 „ W
Berlin, den 22. Dezember 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Hofdienst-Machricht. Ordens-Verleihung.
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom
28. Dezember v. Is. allergnädigst bewogen
gefunden, dem Hof-Sekretär und Kassier
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Otto
von Bayern, Martin Prem, den Titel
und Rang eines Königlichen Rathes gebühren-
frei zu verleihen.
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom
9. Dezember v. Is. allergnädigst bewogen ge-
funden, dem k. Livreediener Stephan Hieb-
maier in München in Rücksicht auf seine seit
50 Jahren mit Treue und Eifer geleisteten
Dienste die Ehren-Münze des k. bayerischen
Ludwigs-Ordens zu verleihen.