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Der Geschäftskreis des Bezirksbergamts Bayreuth erstreckt sich hienach auf die Re—
gierungsbezirke der Oberpfalz und von Regensburg, von Oberfranken, Mittelfranken, dann
von Unterfranken und Aschaffenburg.
§. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Januar 1883 in Wirksamkeit.
Brunnenkopf, den 28. Juni 1882.
Ludwig.
Prhr. v. Peilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
Bekanntmachung, den Vollzug des Geseczes vom 18. August 1879, die Piensionsanstalt für die
Wittwen und Waisen der Advokaten des Königreiches betreffend.
Rönigliches Staatsministerium der Justiz.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 18. August 1879, die Pensionsanstalt für die
Wittwen und Waisen der Advokaten des Königreiches betreffend, werden in Nachstehendem
die gemäß Art. 3 jenes Gesetzes von dem Centralausschusse der Pensionsanstalt für die
Wittwen und Waisen der Advokaten des Königreiches zu den Satzungen dieser Anstalt