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zum Beitritte, beziehungsweise im Zeitpunkte der Verehelichung oder Wiederverehelichung
des Rechtsanwaltes stehen, auf Grund des in der beigefügten Tabelle I aufgestellten
Tarifes.
Von der Eintrittsgebühr, welche die in F. 3 Ziff. 2 bezeichneten Rechtsanwälte zu
entrichten haben, sind die Jahresbeiträge, welche diese Rechtsanwälte bis dahin bezahlt
haben, in Abrechnung zu bringen. k
Die Eintrittsgebühr, welche die in §. 3 Ziffer 1 lit. b bezeichneten Rechtsanwälte zu
entrichten haben, beträgt die Hälfte derjenigen Eintrittsgebühr, welche sie zu bezahlen hätten,
wenn ihre Ehe noch bestünde.
§. 5.
Diejenigen der in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte, welche als Wittwer mit Kindern
der Pensionsanstalt beigetreten sind, dann diejenigen, welche nach ihrem Beitritte zur
Pensionsanstalt Wittwer geworden sind, haben, wenn sie sich wieder verehelichen, eine weitere
(Eintritts-) Gebühr zu entrichten. Diese bemißt sich nach dem Lebensalter, in welchem der
Rechtsanwalt zur Zeit seiner Wiederverehelichung steht und dem Lebensalter seiner nun-
mehrigen Ehefrau.
§ 6.
Der Jahresbeitrag der in §. 3 Ziff. 1 lit. a bezeichneten Rechtsanwälte bemißt sich nach
dem Lebensalter, in welchem der Rechtsanwalt und dessen Ehefrau im Zeitpunkte der An-
meldung zum Beitritte stehen, auf Grund des in der beigefügten Tabelle II aufgestellten
Tarifes.
Der Jahresbeitrag der in §. 3 Ziff. 1 lit. b bezeichneten Rechtsanwälte beträgt die
Hälfte desjenigen Jahresbeitrages, welchen sie zu entrichten hätten, wenn ihre Ehe noch bestündc.
Der Jahresbeitrag der in §. 3 Ziff. 2 bezeichneten Rechtsanwälte beträgt, so lange
sie unverehelicht oder Wittwer bleiben, dreißig Mark. Im Falle der Verehelichung oder
Wiederverehelichung haben sie fortan denjenigen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher sich
nach Maßgabe des Lebensalters, in welchem der Rechtsanwalt und dessen Ehefrau zur
Zeit der Verehelichung oder Wiederverehelichung stehen, aus dem in Tabelle II aufge-
stellten Tarife ergibt.