Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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bei ihrem Beitritte zur Pensionsanstalt zu bezahlen und erwerben erst durch die Bezahlung 
derselben die Rechte der Mitgliedschaft für sich und ihre dereinstigen Hinterbliebenen. 
Die nachträgliche Bezahlung der Eintrittsgebühr, dann die Bezahlung der weiteren 
(Eintritts-) Gebühr hat innerhalb dreier Monate nach dem Eintritte der die Verpflichtung 
zur nachträglichen Bezahlung der Eintrittsgebühr oder zur Bezahlung einer weiteren (Ein- 
tritts-) Gebühr begründenden Thatsache zu erfolgen. 
Diejenigen Mitglieder der Pensionsanstalt, welche nachträglich eine Eintrittsgebühr 
oder eine weitere (Eintritts-) Gebühr zu bezahlen haben, erwerben erst durch deren Be- 
zahlung die aus ihrer Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte für die aus derjenigen Ehe 
Hinterbleibenden, deren Eingehung die Verpflichtung zur nachträglichen Bezahlung einer 
Eintrittsgebühr oder zur Bezahlung einer weiteren Gebühr begründet hat. 
§. 12. 
Die Jahresbeiträge sind je zur Hälfte am 1. Januar und am 1. Juli im voraus 
zu bezahlen. 
Wer der Pensionsanstalt im Laufe eines Halbjahres beitritt, hat den Beitrag für 
das ganze Halbjahr zu entrichten. 
Eine nach dem Bieitritte platzgreifende Erhöhung des Jahresbeitrages wird wirksam 
mit dem Beginne desjenigen Halbjahres, welches auf den Eintritt der die Erhöhung 
begründeten Thatsache folgt. 
Allenfallsige Rückstände an den Jahresbeiträgen eines verstorbenen Mitgliedes der 
Pensionsanstalt sind von den an die Hinterbliebenen desselben zu zahlenden Pensionen 
in Abzug zu bringen. 
8. 13. 
Die in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte können vorbehaltlich ihrer Verpflichtung, die 
fälligen Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge zu bezahlen, jeder Zeit aus der Pensions- 
anstalt austreten. “ 
S. 44. 
Die in §. 2 bezeichneten Rechtsanwälte hören außerdem auf, Mitglieder der Pensions- 
anstalt zu sein:
	        
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