Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

39. 493 
Pensionen der Wittwen und Waisen der Königlichen Advokaten einer verhältnißmäßigen 
Minderung und zwar soweit, daß den Wittwen und Waisen der in §. 2 bezeichneten Rechts- 
anwälte die satzungsgemäßen Pensionen zur Hälfte entrichtet werden können. 
8. 20. 
An der Wahl der Mitglieder des Centralausschusses können nur diejenigen der in 
§. 2 bezeichneten Rechtsanwälte theilnehmen, welche Mitglieder der Pensionsanstalt vor dem 
1. Oktober desjenigen Jahres geworden sind, in welchem eine Neuwahl des Central= 
ausschusses stattfindet. 
Zu Mitgliedern des Centralausschusses können nur solche Mitglieder der Pensions- 
anstalt gewählt werden, welche in München ihren Wohnsitz haben. 
8. 21. 
Insoweit die §§. 1 bis 20 eine von den bisherigen Satzungen der Pensionsanstalt 
abweichende Bestimmung nicht enthalten, finden diese Satzungen auch bezüglich der in §. 2 
bezeichneten Rechtsanwälte, welche Mitglieder der Pensionsanstalt geworden sind, gleichmäßige 
Anwendung. 
München, den 20. Juni 1882. 
Dr. v. Fänstle. 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrath v. Röckelein. 
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