Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

    
ch. und Verorduungs/Blu 
für das 
Königreich Bayern. 
W 4. 
b“n den 12. Jannar 1882. 
  
  
  
r n (∆ a l t 
Bekanntmachung vom 7. Januar 1882, die Ladung öffentlicher Beamten * Bediensteten in Civil-, Str , 
MW angsrechtsisachm und deren Bernehmung als Zeusen oi oder — 
  
Bekanntmachung, die Ladung öffentlicher Beamten oder Bediensteten in Civil-, Straf-, Verwalt- 
ungs= und Verwaltungsrechts-Sachen und deren Vernehmung als Zeugen oder Sachpverständige betr. 
RKönigliche Itaatsministerien des Röniglichen Hauses und des Neußern, der Justiz, 
des Innern, des Innern für Rirchen= und ISchulangelegenheiten, der Finanzen 
und Rönigliches RKriegsministerium. 
Im Nachgange zur Allerhöchsten Verordnung vom 25. September 1879 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt von 1879 S. 1293ff.) werden über die Ladung öffentlicher Beamten 
oder Bediensteten, welche zu den Ressorts der k. Staatsministerien des k. Hauses und des 
Aeußern, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, der Finanzen, 
dann des k. Kriegsministeriums gehören, in Civil-, Straf-, Verwaltungs= und Verwalt- 
ungsrechtssachen, dann über deren Vernehmung als Zeugen oder Sachverständige nachstehende 
Bestimmungen getroffen: 
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