Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Verleihung der Würde eines Kron- 
Obersthofmeisters. 
Seine Majestät der König haben 
unter'm 25. Juni ds. Is. allergnädigst ge- 
ruht, die erledigte Würde eines Kron- 
Obersthofmeisters dem Herrn Fürsten Albrecht 
zu Oettingen-Oettingen und Oet- 
tingen-Spielberg als Thronlehen auf 
Lebensdauer zu verleihen. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 4. Juni l. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den k. Kammerjunker und 
Rittmeister im 2. schweren Reiter-Regiment, 
August Grafen Pocci, und Georg von 
Staff, genannt von Reitzenstein, auf 
allerunterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchst- 
ihren Kämmerern zu ernennen. 
  
  
Ordens-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, dem 
Kron= Obersthofmeister Fürsten Albrecht zu 
Oettingen-Oetttingen und Oettingen- 
Spielberg den k. Hausritter-Orden vom 
heiligen Hubertus, dann 
unter'm 18. Juni l. Is. dem kgl. preuß. 
Staatsminister Dr. Lucius, Minister für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten, das 
  
Großkreuz des Verdienst-Ordens vom heiligen 
Michael zu verleihen. 
  
Königlich Alerhächste Gernehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
Z. Juli l. Is. dem k. Staatsminister der 
Finanzen, Emil von Riedel, sowie ferner 
dem k. Staatsminister des Königlichen Hauses 
und des Aeußern, Krafft Freiherrn von 
Crailsheim, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihnen von 
Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen- 
Meiningen verliehenen Großkreuzes des her- 
zoglich Sachsen = Ernestinischen Hausordens 
und des von Seiner Durchlaucht dem Fürsten 
zu Schwarzburg-Rudolstadt verliehenen Ehren- 
kreuzes l. Klasse des fürstlich schwarzburgischen 
Gesammthauses, dann 
unter'm 7. Juli ds. Is. dem Ministerial- 
rathe im k. Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußern, Karl Ritter 
von Oswald, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Meiningen 
verliehenen Comthurkreuzes II. Klasse des 
herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens, 
sowie des von Seiner Durchlaucht dem Fürsten 
zu Schwarzburg-Rudolstadt ihm verliehenen 
Ehrenkreuzes I. Klasse des fürstlich schwarz- 
burgischen Gesammthauses zu ertheilen.
	        
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