esth und Verorduungs-Bluli
für das
München, den 31. Juli 1882.
* Inhalt:
Bekanntmachung vom 23. Juli 1882, die Auslegung und Anwendung des Reichs-Stempelabgabengesetzes
vom 1. Juli 1881 betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Juli 1882, die Realschule in Eichstätt, hier
die Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Militärdienst betreffend.
Nr. 10928.
Bekanntmachung, die Auslegung und Anwendung des Reichs-Stempelabgabengesetzes
vom 1. Juli 1881 betreffend.
RKönigliches IStaatsministerium der Tinanzen.
Die in der Nummer 28 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom 14. Juli 1882
(Seite 336—337) veröffentlichten Beschlüsse des Bundesraths vom 5. gl. Mts. über die
Auslegung und Anwendung des Reichs-Stempelabgabengesetzes vom 1. Juli 1881 werden
nachstehend im Abdruck zur entsprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben.
Hiebei wird zu Nr. 3 Abs. 1 dieser Beschlüsse noch bemerkt, daß auf guittirte
Rechnungen und Quittungen, welche gemäß Tarifnummer 4b des gedachten Gesetzes der
Reichsstempelabgabe unterworfen sind, im Hinblick auf S. 11 desselben die Bestimmungen
des bayerischen Gebührengesetzes vom 18. August 1879 über die Gebühren von Quittungen
(Art. 229 ff.) keine Anwendung finden.
München, am 23. Juli 1882.
v. Riedel.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Seißer.
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