Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Abdruck. 
Zur Beseitigung von Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aus- 
legung und Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von 
Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt S. 185), hat der Bundesrath in seiner Sitzung 
vom 5. Juli d. J. die nachstehenden Beschlüsse gefaßt: 
1. Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem zur Vertheilung ge- 
langenden Reingewinn einer Aktienunternehmüng berechtigende Werthpapiere sind, wenn 
dieselben dem Eigenthümer oder Inhaber auch einen verhältnißmäßigen Antheil an 
dem Vermögen der Gesellschaft gewähren, wie Aktien bezw. Aktienantheilscheine zu 
besteuern, wenn dies nicht der Fall ist, als Schuldverschreibungen. 
Als Kapitalwerth der letzteren ist zutreffendenfalls der 25 fache Betrag der durch- 
schnittlichen Jahresrente, event. der Kurswerth und, falls ein solcher nicht besteht, 
der Schätzungswerth anzusehen. 
2. Zu den Anschaffungsgeschäften im Sinne der Tarifnummer 4 gehört auch die An- 
nahme von Wechseln, Kupons, Dividendenscheinen oder Werthpapieren zur Gutschrift 
in, laufender Rechnung oder auf eine bestimmte, aus einem Waarengeschäft oder 
einem sonstigen Rechtsgrund entsprungene Schuld. 
3. Die Anwendbarkeit der Tarifnummer 4 b ist nicht auf die von einem Kontrahenten 
des Geschäfts ausgestellten und für einen solchen bestimmten Berechnungen, auch 
nicht auf Guthaben, Verpflichtungen oder Ansprüche beschränkt, welche auf Geld ge- 
richtet sind. Die Tarifnummer 4b umfaßt sowohl die Berechnungen des Gläubi- 
gers über sein Guthaben, als solche des Schuldners über seine Verpflichtung. Es 
ist nicht erforderlich, daß die Berechnung außer dem Betrage des Anspruchs auch 
die Grundlagen enthält, aus denen der erstere rechnerisch ermittelt ist. Eine von 
beiden Angaben genügt. Der Zweck der Ausstellung einer Berechnung ist ohne 
Einfluß auf die Stempelpflichtigkeit derselben. Auch quittirte Rechnungen und QOuitt- 
ungen, welche den Inhalt der Rechnungen im Sinne des Tarifs haben, sind stempel- 
pflichtig. 
Die Rechnung ist auch dann im Sinne des Tarifs über ein „abgeschlosse- 
nes“ Geschäft ausgestellt, wenn sie vor dem Abschlusse des Geschäfts in Erwartung
	        
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