Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 41. 501 
10. 
des letzteren angefertigt, aber erst gleichzeitig mit dem Abschluß oder in Folge des— 
selben ausgehändigt bezw. angenommen wird, wie dies beispielsweise bei den Rech- 
nungen der Fall ist, welche den zur Diskontirung angebotenen Wechseln beigefügt 
zu werden pflegen. 
Auf Kontokorrent= und Rechnungsauszüge ist die Tarifnummer 4b alsdann 
anwendbar, wenn im Debet oder Kredit ein Anspruch aufgerechnet wird, welcher aus 
einem der in der gedachten Nummer bezeichneten Geschäfte entsprungen ist. 
Noten über Auszahlungen für Rechnung eines Andern fallen nicht unter die Tarif- 
nummer 4, sofern nicht etwa ein Kauf fremder Banknoten oder fremden Geldes 
vorliegt. 
Auf Schriftstücke der Tarifnummer 4b findet die Vorschrift im §. 9b des Gesetzes 
vom 1. Juli v. J. keine Anwendung. Bank= oder Kreditinstituten, welche Geschäfte 
der Staatskasse in deren Vertretung ausführen, kommt die gedachte Vorschrift nicht 
zu gute. 
Schlußnoten 2c. und Rechnungen 2c. über die in der Tarifnummer 4 bezeichneten 
Geschäfte sind auch dann stempelpflichtig, wenn das Geschäft Zins= oder Dividenden- 
scheine (Kupons) zum Gegenstande hat. 
Bei der Berechnung des Werths des Gegenstandes des Geschäfts nach der „Be- 
freiung“" Ziffer 1 zu Tarifnummer 4 sind die laufenden Zinsen mit in Rechnung 
zu stellen. 
Wird der bereits vorher brieflich oder mündlich durch Herstellung des Konsenses er- 
zielte Abschluß eines der Tarifnummer 4 a angehörigen Geschäftes in, die Geschäfts- 
bedingungen zusammenstellenden Briefen bestätigt, so ist die „Befreiung“ Ziffer 3 
zur Tarifnummer 4 auf diese Briefe nicht anwendbar. 
Auf Briefe, welche eine Rechnung 2c. der in Tarifnummer 4b bezeichneten Art 
enthalten, findet die „Befreiung“ Ziffer 3 zur Tarifnummer 4 keine Anwendung. 
Für die Bemessung der in Ziffer 3 der „Befreiungen“ für Tarifnummer 4 be- 
stimmten Entfernung von mindestens 15 Kilometer ist die Entfernung des Be- 
stimmungsortes vom Absendungsorte und für diese diejenige Entfernung als maß- 
gebend zu erachten, welche für den Postverkehr gilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.