Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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mit 38 Pfennig vom Hektoliter braunen und mit 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres 
zurückzuvergüten, wenn der Lokalmalzaufschlag mit 1 -X vom Oektoliter erhoben wird. 
Beträgt der Lokalmalzaufschlag mehr als 1 J/ vom Hektoliter Malz, so hat sich die 
Rückvergütung nach Verhältniß dieses Mehrbetrages gleichfalls zu erhöhen. 
S. 2. 
Wird Bier, welches in den Gemeindebezirk von auswärts eingeführt wurde, aus dem- 
selben in Gebinden und in Sendungen von mindestens sechzehn Litern wieder ausgeführt, 
so ist der für dieses Bier bei der Einfuhr entrichtete Aufschlag nach Abzug von 6 Prozent, 
welche der Gemeinde als Ersatz für die Erhebungs= und Ueberwachungskosten verbleiben, 
zurückzuvergüten. " 
8. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage erlischt die Verordnung vom 30. November 1875, die Rückvergü— 
tung des Lokalmalzaufschlages betreffend. 
Hohenschwangau, den 5. August 1882. 
Ludwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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