Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.KM 42. 505 
Nr. 10788. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages 
in der Pfalz betreffend. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben Uns Allergnädigst bewogen gefunden, im Hirblicke auf Art. 32 Abl. 2 
der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 zu verordnen, was folgt: 
§. 1. 
Wird in einer Gemeinde, in welcher der Lokalmalzaufschlag zur Erhebung kommt, 
Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke ausgeführt, so hat der Ausführende Anspruch 
auf Rückvergütung des bezeichneten Aufschlages. 
Das Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen werden 
kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt. 
§. 2. 
Der Lokalmalzaufschlag ist mit 38 Pfennig vom Hektoliter braunen und mit 20 
Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres zurückzuvergüten, wenn der Lokalmalzaufschlag mit 
4 X vom Hektoliter Malz erhoben wird. 
Beträgt der Lokalmalzaufschlag mehr als 1 /X vom Hektoliter Maljz, so hat sich die 
Rückvergütung nach Verhältniß dieses Mehrbetrages gleichfalls zu erhöhen. 
Wird Bier, welches in den Gemeindebezirk von auswärts eingeführt wurde, aus dem- 
selben wieder ausgeführt, so ist der für dieses Bier bei der Einfuhr entrichtete Aufschlag 
nach Abzug von 6% , welche der Gemeinde als Ersatz für die Erhebungs= und Ueberwach- 
ungskosten verbleiben, zurückzuvergüten.
	        
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