Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern nebst Anlagen und Erläuterungen 
mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die bayerischen Ansführungs- 
bestimmungen und Stellenverzeichnisse demnächst werden bekannt gegeben werden. 
München, den 11. September 1882. 
v. Maillinger. Dr. v. Riedel. v. Pfistermeister, v. Billis, v. Hoé, 
Staatsrath. Staatsrath. Staatsrath. 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen der k. Geheime Legationsrath: 
Bever. 
Grundsätze 
für 
die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
8. 1. 
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Civil- 
versorgungsscheins. 
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf den- 
selben nach den Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) zusteht,) 
gemäß der Anlage AK ertheilt. 
We J EIEII 
*) Militaͤrpensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 
§. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes 
haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer 
Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide geworden find.
	        
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