Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

43. 509 
Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren ertheilt 
werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst im Heere oder in der Marine 
in militärisch organisirte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten 
und dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in 
der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesammte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren 
zurückgelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage B aus- #½% 5½%% 
zustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst des betreffenden 
Staates. 
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmann- 
schaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militär- 
dienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit 
aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen r½ 
werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurück- 
gelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch 
Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide 
geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden 
Staates. 
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch diejenige 
Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat. 
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres 
Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. 
§. 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt 
haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der 
Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, 
jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre gedient haben. 
Novelle vom 4. April 1874. 
§. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölf- 
jährigen aktiven Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungs-- 
schein (88. 58 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf In- 
validenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste 
erlittene Dienstbeschädigung. 
88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.