Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

512. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, 
ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remune- 
neration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf 
Widerruf geschieht. " 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch 
Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Militäranwärter nicht vor- 
handen sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand her- 
beigeführt werden kann. 
8. 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung erle— 
digter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld 
oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf Anstellung 
im Civildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stellen Anwendung. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden 
sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, 
wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen- würde. 
Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben. 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheines"!) gegen Rückgabe dieses Scheines, 
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der 
*) Der Forstversorgungsschein kann an gelernte Jäger bei fortgesetzt guter Führung und nach Be- 
stehen der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig-Freiwilligen 2) 
Jahren im aktiven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unter- 
offiziercharge abgeleistet seinzmüssen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.