Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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anzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen, 
sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberech- 
tigung Kenntniß zu geben. 
8. 11. 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil rc.) 
vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Antheilsverhältniß ent- 
sprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohne 
Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit der einen oder anderen 
Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 
Wird die Reihenfolge auf Grund des §. 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 10 Nr. 1, 3 
und 7 erfolgt, als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 10 Nr. 2, 
4, 5 und 6 erfolgt, als Militäramwärter in Anrechnung zu bringen. 
8. 12. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben. 
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats- 
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten und zwar: 
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der Angehsrigen einer militärisch organifirten Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft durch Bermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung 
des heimathlichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt. 
§. 13. 
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach dem 
Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt 
und angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde 
Unterstützung verbunden ist.
	        
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