Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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machung eine Mittheilung über die Ladung eines Beamten oder Bediensteten als Sachver- 
ständigen gelangt, haben dieselben daher unverzüglich der zuständigen Stelle vorzulegen. 
Wird ein Beamter oder Bediensteter, ohne als Sachverständiger geladen zu sein, zur 
Abgabe eines schriftlichen Gutachtens aufgefordert, so ist, soferne die Abgabe des Gutachtens 
nicht zu seinen Amtspflichten gehört, von der Aufforderung sofort der in Abschnitt III 
Ziff. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Stelle Mittheilung zu machen. 
V. 
Hinsichtlich der Vernehmung öffentlicher Beamten und Bediensteten als Zeugen über 
Gegenstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, oder als Sach- 
verständige finden die in Verwaltungsrechtssachen bestehenden Vorschriften auch in Ver- 
waltungssachen Anwendung. 
VI. 
Wo in vorstehenden Bestimmungen von Stellen die Rede ist, sind hierunter die 
Mittelstellen der k. Verkehrsanstalten im Sinne der Allerhöchsten Verordnung vom 3. No- 
vember 1875, die Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrsanstalten betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 647 ff.) nicht begriffen. 
Bei Ladungen von Militärbeamten und Civilbeamten der Militärverwaltung durch 
Civilbehörden sind zur Genehmigung der Vernehmung über Umstände, auf welche sich die 
Pflicht der Amtsverschwiegenheit bezieht, und zur Erklärung, daß die Vernehmung eines 
dieser Beamten als Sachverständigen den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde, 
die dem k. Kriegsministerium unmittelbar untergeordneten Stellen, beziehungsweise das 
k. Kriegsmintsterium zuständig. 
München, den 7. Jannar 1882. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäuftle. v. Maillinger, v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General -Secretär: 
Dr. v. Prestele.
	        
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