M 43. 541
VIII.
IX.
Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren
Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den
Militäranwärtern vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch
eine den Militäranwärtern nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei
wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß
zu geben.
Zu §. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt.
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Be-
werbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu be-
setzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anstellungsbehörden die bei
Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes-
staaten zuständigen Organen bestimmt.
Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden alle
diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil
angehört haben. «
.Zu 8. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden
angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der
Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist.