Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 43. 541 
VIII. 
IX. 
Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren 
Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den 
Militäranwärtern vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch 
eine den Militäranwärtern nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei 
wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß 
zu geben. 
Zu §. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. 
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Be- 
werbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu be- 
setzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anstellungsbehörden die bei 
Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes- 
staaten zuständigen Organen bestimmt. 
Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringens hervorgegangen werden alle 
diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheil 
angehört haben. « 
.Zu 8. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechts ansprüche, sondern 
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden 
angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der 
Vorbereitungsdienst zum größeren Theil absolvirt ist.
	        
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