Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 486. 551 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 19. April d. Is (Seite 179) wird hierunter 
ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I. 
der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
(a. Gymnasien.) 
b. Realschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. 5 II. Herzogthum Anhalt. 
Provinz Hannover. "“ Das Realgymnasium zu Bernburg (bisher höhere 
Bürgerschule, B. c. VII. 1. des Verzeichnisses 
Das Leibniz-Real-Gymnasium zu Hannorrr vom 19. April d. J. S. 179). 
8. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
(a. Progymnasien.) 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Sachsen. 5. die Realschule zu Meißen (im Verzeichnisse 
1 Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt für Knaben vom 19. April d. J. unter A. b. III. 9. 
zu Dresden-Friedrichstadt, ) als Realschule I. Ordnung aufgeführt,) 
2. Die Realschule zu Frankenberg,) y6. die Realschule zu Schneeberg, 
1 3. „ „ „ Grimma ) 7. "„ „ „ Stollberg. 
4. "„ „ „ Meerane, 
  
  
Die mit einem “ bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
1) Auf den Realschulen zu Dresden-Friedrichstadt, Frankenberg, Grimma und Schneeberg ist der obliga- 
torische Uuterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
2) Bei dieser Schule genügt, weil bei derselben noch eine Klasse I. a. über den regulativmäßigen Lehrplan 
der Realschulen II. Ordnung hinaus aufgesetzt worden ist, der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse 
(I. b.) zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung.
	        
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