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c. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den
entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt find.
I. Königreich Preußen. —
Provinz Brandenburg Provinz Westfalen.
Das Real-Progymnasium zu Spremberg (bisher I Das Real-Progymnasium zu Schalke.
Realschule II. Ordnung, B. b. I. 1. des
Verzeichnisses vom 19. April d. J.)
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Oesffentliche.
aa. Höhere Hürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören.
Königreich Preußen.
Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Erfurt.
(bb. Andere Lehranstalten.)
"4 b. Privat-Lehranstalten. 2)
Königreich Württembérg.
Die Privat-Lehranstalt von Friedrich Rauscher (Institut Rauscher) zu Stuttgart.
Berlin, den 11. Oktober 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Bekanntmachung.
Den nachstehend bezeichneten Lehranstalten:
1. der Landwirthschaftsschule zu Heiligenbeil (Königreich Preußen),
)) 2. der Handelsschule des Dr. Lindemann (früher Nölle) zu Osnabrück (König-
reich Preußen),
c) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer
im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für
welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. . «. ·
f)DiemiteinemfbezeichnetenAnstaltenhabenkeinenobligatorischenUnterrichtunLatetm