Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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wie solche in dem zu den Akten übergebenen Inventare vom 22. Juni 1881 
mit einem Werthsanschlage von 29,988 — 10 J aufgeführt ist. 
2) Die dortselbst vorhandene häusliche Einrichtung jeder Art, wie solche in der zu 
den Akten überreichten Schätzungs-Urkunde vom 22. Juni 1881 mit einem 
Schätzungswerthe von 11,412 J1 verzeichnet ist. 
C. an Kapitalvermögen: 
1) 120 Stück 40/0 ige Pfandbriefe der bayer. Hypotheken= und Wechselbank dahier zu 
je 2000 Gesammtnominalbetrag 240,000 J— 
2) 106 Stück 40 ige Pfandbriefe der bayerischen Vereinsbank dahier zu je 2000 MA 
— Gesammtnominalbetrag 212,000 -J 
3) 13 desgleichen zu je 1000 & — Gesammtnominalbetrag 13,000 M. 
Das Haus Nr. 28 an der Arcisstraße dahier sowie die Kapitalien sind als Fidei- 
commißüberschuß erklärt und ist deren Veräußerung gestattet, jedoch muß der Erlös 
jederzeit wieder zur Surrogirung anderer Fideicommißbestandtheile oder zur Verbesserung 
und Entlastung schon bestehender Fideicommißgüter verwendet werden. 
Die aus dem Fideicommißüberschusse angeschafften Surrogate haben ebenfalls die 
Eigenschaft eines veräußerlichen Fideicommißüberschusses. 
Auf dem Fideicommiß haften an besonderen Lasten: 
1) Bodenzins zur k. Staatskassa mit 176 4 78 J von dem Gute Haus Nr. 1 
in Buchhof; 
2) der Sohn des Fideicommißstifters, Paul Ritter v. Maffei dahier, hat auf 
Lebenszeit für sich und seine Familie die freie standesmäßige Wohnung in dem 
Hause Nr. 28 an der Arcisstraße dahier; 
3) die Wittwe eines jeden gewesenen Fideicommißbesitzers hat das Recht der freien 
Wohnung in einem der zum Fideicommisse gehörigen Wohngebäude und zwar 
nach ihrer Wahl und genießt überdieß ein von dem Fideicommißnachfolger ihr 
auszuzahlendes Jahrgeld von 2500 J; # 
4) der jeweilige Fideicommißbesitzer ist verbunden, den Unterhalt seiner ledigen Ge- 
schwister und die Kosten ihrer Erziehung zu bestreiten, wenn dieselben kein hin-
	        
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