Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 1. 
Die Funktionsnebenbezüge der Rentbeamten im Regierungsbezirke der Pfalz bestehen 
a) in der bisherigen Remise zu 1½ Procent von den Kreisumlagen; 
b) in einer Tantieme von der rohen und von den Rechnungs-Durchführungsposten 
gereinigten — wirklich percipirten und verrechneten — übrigen Einnahme zu 
11½ Procent von den ersten . . . 450,000 —+ 
der Einnahme, 
1½ Procent von den folgenden . . 180,000 MA 
1 Procent von den weiteren . . 180, 000 M 
34 Procent von den ferneren . . .«180,00()«-JL 
und1I2ProcentvonderdicSummevon 990,000--XL 
übersteigenden Einnahme; 
c) in einem Antheile von zwei Dritttheilen der eingehobenen Steuer- und Gefälls— 
Umschreibgebühren für die wirklich vollzogenen Besitzumschreibungen. 
Gegen Empfang dieser Nebenbezüge haben die Rentbeamten im Regierungsbezirke der 
Pfalz die Verbindlichkeit, alle Auslagen für das nöthige Gehilfenpersonal, für Schreib— 
materialien und Kanzleibedürfnisse, sowie für die Reinigung der Geschäftslokalitäten zu 
bestreiten. 
8. 2. 
Die bisherige Verpflichtung der Rentbeamten in der Pfalz zur Beschaffung und Be— 
heizung der erforderlichen Geschäftslokalitäten bleibt bis auf Weiteres aufrecht erhalten; je- 
doch werden diesen Beamten zur Bestreitung der dießbezüglichen Kosten jährliche Zuschüsse 
aus der Staatskasse gewährt. 
Diese Zuschüsse sind von Unserem Staatsministerium der Finanzen auf gutacht- 
lichen Borschlag der Regierungsfinanzkammer der Pfalz unter Berücksichtigung der Anzahl 
der einzelnen Geschäftsräume, sowie der örtlichen Miethzinse und Holzpreise für die einzelnen 
Rentämter auf die Dauer je einer Finanzperiode nach Maßgabe der budgetmäßigen Mittel 
festzusetzen. 
Bei Personaländerungen hat die Vertheilung dieser Zuschüsse nach Verhältniß der 
Funktionsdauer der betheiligten Beamten und bezüglich des Zuschusses für Beheizung unter
	        
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