Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 48. 565 
Berücksichtigung der Bestimmung in §. 1 Unserer Verorduung vom 22. Februar 1866 
(Regierungsblatt 1866 Seite 242) zu erfolgen. 
§. 3. 
Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung bilden die Norm für alle von nun an 
erfolgenden Besetzungen von Rentämtern in der Pfalz. 
Außerdem sollen diese Bestimmungen mit der erstmaligen Wirksamkeit für das Rech- 
nungsjahr 1883 auf jene bereits angestellten Rentbeamten in der Pfalz Anwendung finden, 
welche sich für die Behandlung nach der gegenwärtigen Verordnung erklären. Die bezüg- 
liche Erklärung ist von den Betheiligten innerhalb einer Präklusiofrist von sechs Wochen 
— von der Verkündung dieser Verordnung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt an 
gerechnet — bei der Regierungsfinanzkammer der Pfalz einzureichen. · 
München, am 31. Oktober 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Riedel. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Seißer.
	        
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