Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

    
eseh und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
.W 49. 
München, den 9. November 1882. 
  
Bekanntmachung vom 8. November 1882, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend. — 
Bekanntmachung vom 8. November 1882, die Rangverhältnisse der Staatsanwälte und Sekretäre am 
k. Verwaltungsgerichtshofe betreffend. 
  
Nr. 14,612. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betr. 
RKönigliches Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche nach den anher gelangten amtlichen Mit- 
theilungen in den an den Regierungsbezirk von Schwaben und Neuburg angrenzenden 
österreichischen Gebietstheilen in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange 
herrscht, wird zur Verhütung der Einschleppung der Seuche auf Grund des §. 7 Ziff. 1 
des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
betreffend, die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Tirol und 
Vorarlberg in den Regierungsbezirk von Schwaben und Neuburg bis auf Weiteres verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen den Strafbestimmungen des §. 66 
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