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Ziff. 1 des erwähnten Reichsgesetzes und des §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich.
Der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg bleibt vor-
behalten, etwa erforderliche weitere Anordnungen zu treffen.
München, 8. November 1882.
Erhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Schlereth.
Nr. 14,659.
Bekanntmachung, die Rangverhältnisse der Staatsanwälte und Sekretäre am k. Verwaltungs-
gerichtshofe betr.
Königliches Staatsministerium des Innern.
Seine Majestät der König haben unter'm 5. d. Mts. in Ausführung des
Vorbehaltes in §. 6 Abs. 2 und §. 7 Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. August
1879 den Verwaltungsgerichtshof betreffend — (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1007 ff.)
Allerhöchst weiter zu bestimmen geruht, daß
I. dem jeweiligen Oberstaatsanwalte am k. Verwaltungsgerichtshofe der Rang eines
Regierungsdirektors und den übrigen Staatsanwälten der Rang von Regierungs-
räthen, dann daß
II. dem ersten Sekretär des Verwaltungsgerichtshofes der Rang eines Regierungs-
assessors und den übrigen Sekretären daselbst der Rang von Bezirksamtsassessoren
zukomme.
München, am 8. November 1882.
FKrhr. v. Frilttzsch.
Der General-Sekretär
Ministerialrath v. Schlereth.