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Mit dem 1. Jannar 1883 tritt das Arzneibuch, welches unter dem Titel „Phar-
macopoea Germanica, editio altera,“ von einer durch den Bundesrath eingesetzten Kom-
mission festgestellt worden und im Verlage der R. von Decker'schen Verlagsbuchhandlung
(Marquardt und Schenck) zu Berlin im Drucke erschienen ist, an die Stelle der dermalen
geltenden Pharmacopoea Germanica
Von diesem Zeitpunkte an sind die in den bestehenden Verordnungen enthaltenen auf
die Pharmacopoea Germanica bezüglichen Bestimmungen auf die Pharmacopoea Cer-
manica, editio altera, anzuwenden.
8. 2.
Die Verordnung vom 25. April 1877, die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien
betreffend, erleidet mit dem Inkrafttreten der Pharmacopoea Cermanica, editio altera,
nachstehende Aenderungen:
4) §. 5 soll lauten:
Das Laboratorium muß seinem Zwecke und der Frequenz der Apotheke ent-
sprechend hell und geräumig, leicht zu reinigen, mit feuerfestem Fußboden,
gehöriger Ventilation und wo möglich mit laufendem Wasser versehen sein.
In demselben oder in benachbarten hiezu geeigneten Räumen müssen sich
befinden: ein passender Arbeitstisch, ein Dampfkochapparat mit wenigstens je
einem Gefäße aus Zinn, Porzellan, Kupfer und Eisen; dann eine Destillir-
blase mit Helm und Kühlrohr aus Zinn, ferner einige Retorten, Kolben und
Vorlagen von Glas, einige Schmelztiegel, sowie die nöthigen Vorrichtungen
zum Koliren und Filtriren von Flüssigkeiten, zur Herstellung von Pulvern
und Spezies nebst den besonders für letztere vorgeschriebenen Drahtsieben von
2—3 mm und 4—6 mm Maschenweite; eine Presse mit Preßschalen oder
Preßplatten aus Holz, Messing und Eisen oder Zinn; ein Thermometer;
ferner Aräometer für schwerere und leichtere Flüssigkeiten als Wasser, oder
andere zur Bestimmung des spezifischen Gewichtes gleich gut brauchbare Instru-
mente, sowie ein vorschriftsmäßig geaichter und gestempelter Alkoholometer zur
genauen Kontrole des Prozentgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten und Tinkturen.