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In selbständigen Apotheken ist in einem hiezu besonders geeigneten, trockenen
und hellen, schädlichen Ausdünstungen nicht ausgesetzten Lokale eine genaue
analytische Waage nebst dazu gehörigen und ausschließlich hiefür zu verwen-
denden Gewichten, mit einer Tragfähigkeit von mindestens 100 g und einem
Gewichtsausschlage von 1/10000 L, zum Behufe der Anfertigung von Lösungen
zu volumetrischen Prüfungen sowie überhaupt zur Ausführung der von der
Pharmacopoea Germanica vorgeschriebenen Prüfungen der Arxzneistoffe und
Präparate aufzustellen.
soll lauten:
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene
Quantum von den in der Beilage verzeichneten Arzneistoffen und Präparaten
der Pharmacopoea Germanica, dann die im Anhange zu derselben ausge-
führten Reagentien und Lösungen zu volumetrischen Prüfungen in vollkommen
entsprechender Onalität vorräthig zu halten.
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maß-
gabe des in §. 9 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche
Bedürfniß auch auf andere in der Pharmacopoea Germanica enthaltene
Stoffe und Präparate erstreckt werden.
Apotheken mit geringerem Absatze und Filialapotheken können auf Ansuchen
des Inhabers von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner
Stoffe und Präparate nach Maßgabe des geringeren Bedürfnisses auf dem
in §. 9 bezeichneten Wege entbunden werden.
Das dem §. 14 Abs. 4 als Beilage beigegebene „Verzeichniß derjenigen Arzneistoffe
und Präparate, welche in jeder selbständigen Apotheke vorhanden sein müssen“, wird durch
die Anlage der gegenwärtigen Verordnung ersetzt.
3) §. 14 soll lauten:
In den allopathischen Handapotheken müssen mindestens die für Nothfälle
unentbehrlichen Arzneien jederzeit in entsprechender Menge und Beschaffenheit
vorräthig sein.
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