Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

W1. 
2) F. 11 
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In selbständigen Apotheken ist in einem hiezu besonders geeigneten, trockenen 
und hellen, schädlichen Ausdünstungen nicht ausgesetzten Lokale eine genaue 
analytische Waage nebst dazu gehörigen und ausschließlich hiefür zu verwen- 
denden Gewichten, mit einer Tragfähigkeit von mindestens 100 g und einem 
Gewichtsausschlage von 1/10000 L, zum Behufe der Anfertigung von Lösungen 
zu volumetrischen Prüfungen sowie überhaupt zur Ausführung der von der 
Pharmacopoea Germanica vorgeschriebenen Prüfungen der Arxzneistoffe und 
Präparate aufzustellen. 
soll lauten: 
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene 
Quantum von den in der Beilage verzeichneten Arzneistoffen und Präparaten 
der Pharmacopoea Germanica, dann die im Anhange zu derselben ausge- 
führten Reagentien und Lösungen zu volumetrischen Prüfungen in vollkommen 
entsprechender Onalität vorräthig zu halten. 
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maß- 
gabe des in §. 9 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche 
Bedürfniß auch auf andere in der Pharmacopoea Germanica enthaltene 
Stoffe und Präparate erstreckt werden. 
Apotheken mit geringerem Absatze und Filialapotheken können auf Ansuchen 
des Inhabers von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner 
Stoffe und Präparate nach Maßgabe des geringeren Bedürfnisses auf dem 
in §. 9 bezeichneten Wege entbunden werden. 
Das dem §. 14 Abs. 4 als Beilage beigegebene „Verzeichniß derjenigen Arzneistoffe 
und Präparate, welche in jeder selbständigen Apotheke vorhanden sein müssen“, wird durch 
die Anlage der gegenwärtigen Verordnung ersetzt. 
3) §. 14 soll lauten: 
In den allopathischen Handapotheken müssen mindestens die für Nothfälle 
unentbehrlichen Arzneien jederzeit in entsprechender Menge und Beschaffenheit 
vorräthig sein. 
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