Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Diese Arzneien sind: 
Hestpflaster, 
Höllenstein, 
Alaun, 
gebrannte Magnesia, 
Brechweinstein, 
Brechwurzel, 
Zimmettinktur, 
Hofmann'scher Liquor, 
Salmiakgeist, 
Opiumpulver, Opiumtinktur und Morphium hydrochloricum, 
Hallers Säure, 
Kamillen, 
Eisenchloridlösung (Liquor ferri sesquichlorati), 
Antidotum arsenici, 
Chloroform, 
Entöltes und fein gepulvertes Mutterkorn 
und 
Bleiessig. 
4) §. 19 soll lauten: 
4) Die Apotheker haben sich alles Ordinirens unbedingt zu enthalten. 
2) Dieselben sind innerhalb der Grenzen der in §. 11 aufgestellten Ver- 
pflichtung gehalten, jede Arznei nach ärztlicher Ordination unweigerlich 
zu bereiten und abzugeben, und zwar auch an Personen, welche mit der 
Bezahlung von früher bezogenen Arzneien im Rückstande sind, wenn die 
Abgabe vom Arzte als dringend bezeichnet wird. 
3) Rezepte von Personen, welche notorisch nicht zu den berechtigten Medi- 
zinalpersonen gehören, sowie Rezepte, aus deren Fassung anzunehmen 
ist, daß sie nicht von einer berechtigten Medizinalperson herrühren, sind 
unbedingt zurückzuweisen.
	        
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