Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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in welchen das Rezept für ein Kind unter 3 Jahren bestimmt ist — 
die Gewichtsmenge des betreffenden Arzneimittels auf die Hälfte der 
von der Pharmacopoea Germanica vorgesehenen Maximaldosis zurück- 
führen, hat dieß aber unter Hinweis auf gegenwärtige Bestimmung auf 
dem Rezepte vorzumerken und dem ordinirenden Arzte von dem Sach- 
verhalte unverzüglich Kenntniß zu geben. Bei Rezepten für Kinder 
unter 3 Jahren findet die Regel des Abs. 2 dieser Ziffer Anwendung. 
5) In §. 22 Abs. 4 fallen die Werte: „tbeziehungsweise die Vorschriften Unserer 
Verordnung vom 31. Juli 1873 (Regierungsblatt Nr 45)“ — aus. 
6) §. 27 soll lauten: 
1) Das zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigte ärztliche Personal 
3) 
darf bei Ausübung der Praxis nach Maßgabe seiner Ordinationsbefug- 
nisse die in Nothfällen gebotenen oder von dem Arzte selbst örtlich zu 
applizirenden Arzneien abgeben beziehungsweise anwenden. 
Dem niederärztlichen Personale ist verboten, ohne ärztliche Ordination 
a) Schwefeläther, Chloroform, Lustgas und Amylnitrit behufs der 
Narkotisirung, 
b) Morphium mittels Einspritzungen (Injektionen) 
anzuwenden oder abzugeben. 
Die nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1843, vom 
15. März 1866 und vom 25. Juni 1868 gebildeten und geprüften 
Bader dürfen von den Arzneien nur 
Heftpflaster, 
Bleiwasser, 
Höllenstein, 
Salmiakgeist und 
Eisenchloridlösung 
bei Ausübung ihrer Befugnisse anwenden. 
Die Thierärzte sind befugt, die bei Ausübung der Thierheilkunde noth- 
wendigen Arzueien nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefugnisse abzugeben.
	        
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