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in welchen das Rezept für ein Kind unter 3 Jahren bestimmt ist —
die Gewichtsmenge des betreffenden Arzneimittels auf die Hälfte der
von der Pharmacopoea Germanica vorgesehenen Maximaldosis zurück-
führen, hat dieß aber unter Hinweis auf gegenwärtige Bestimmung auf
dem Rezepte vorzumerken und dem ordinirenden Arzte von dem Sach-
verhalte unverzüglich Kenntniß zu geben. Bei Rezepten für Kinder
unter 3 Jahren findet die Regel des Abs. 2 dieser Ziffer Anwendung.
5) In §. 22 Abs. 4 fallen die Werte: „tbeziehungsweise die Vorschriften Unserer
Verordnung vom 31. Juli 1873 (Regierungsblatt Nr 45)“ — aus.
6) §. 27 soll lauten:
1) Das zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigte ärztliche Personal
3)
darf bei Ausübung der Praxis nach Maßgabe seiner Ordinationsbefug-
nisse die in Nothfällen gebotenen oder von dem Arzte selbst örtlich zu
applizirenden Arzneien abgeben beziehungsweise anwenden.
Dem niederärztlichen Personale ist verboten, ohne ärztliche Ordination
a) Schwefeläther, Chloroform, Lustgas und Amylnitrit behufs der
Narkotisirung,
b) Morphium mittels Einspritzungen (Injektionen)
anzuwenden oder abzugeben.
Die nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1843, vom
15. März 1866 und vom 25. Juni 1868 gebildeten und geprüften
Bader dürfen von den Arzneien nur
Heftpflaster,
Bleiwasser,
Höllenstein,
Salmiakgeist und
Eisenchloridlösung
bei Ausübung ihrer Befugnisse anwenden.
Die Thierärzte sind befugt, die bei Ausübung der Thierheilkunde noth-
wendigen Arzueien nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefugnisse abzugeben.