Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

b61. 579 
4) Die Hebammen dürfen Hirschhorngeist, Hofmann'schen Liquor, Zimmet- 
tinktur, sowie 200— 3 ½ ige Lösung von Karbolsäure und übermangan- 
saurem Kali nach Maßgabe der für ihre Berufsausübung bestehenden 
Vorschriften führen. 
5) Die zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigten approbirten Aerzte 
sowie das niederärztliche Personal und die Hebammen müssen Arzneien, 
deren Abgabe oder Anwendung ihnen zusteht, aus einer Apotheke beziehen. 
§. 3. 
Die Verordnungen vom 10. Oktober 1872 und vom 31. Juli 1873, die Pharma- 
copoea Germanica betreffend, treten mit dem 1. Jannar 1883 außer Wirksamkkeit. 
München, den 9. November 1882. 
Ludwig. 
ihr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehlr: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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