Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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§. 2. 
Zu diesem Zwecke wird bei der k. Filialbank München ein eigenes Bureau — De- 
positenbureau — eingerichtet und werden zwei Beamte, ein Kassier und ein Buchhalter, 
aufgestellt, welche unter Leitung des Vorstandes der k. Filialbank München stehen. 
Alle die k. Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen des Depositen- 
burcau müssen von dem Kassier und dem Buchhalter oder deren Stellvertreter unter- 
zeichnet sein. 
§. 3. 
Dem Depositenbureau obliegt die Annahme, Verwahrung und weitere Behandlung 
der Gerichtsdepositen nach Maßgabe der schriftlichen Verfügungen — Mandate — der in 
§. 4 bezeichneten Gerichte und der dort erwähnten Staatsanwaltschaft. Für letztere kommen 
die in gegenwärtiger Bekanntmachung über den gerichtlichen Verkehr mit dem Depositen- 
bureau getroffenen Bestimmungen gleichmäßig zur Anwendung. 
8. 4. 
In Betreff der zur Hinterlegung geeigneten Gegenstände, welche im Wege der Kor- 
respondenz oder mittels schriftlicher Eingabe eines Betheiligten an das Depositenbureau der 
k. Filialbank gelangen, bedarf es eines Annahmemandates dann nicht, wenn im Begleit- 
schreiben sowohl die Rechtssache, zu welcher hinterlegt wird, als das Gericht, bei welchem 
sie anhängig ist, genügend bezeichnet sind. 
F. 5. 
Das beim Depositenbureau hinterlegte Baargeld darf mit den Bankfonds nicht ver- 
mischt werden. 
Sollen in einzelnen Massen Baarbestände des Depositenbureau gemäß §. 3 Ziffer 2 
der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 13. Dezember 1878, die Formation und 
den Wirkungskreis der k. Bank betreffend, bei der k. Bank verzinslich angelegt werden, so 
müssen über solche Bankanlagen Schuldscheine nach Vorschrift des 8. 19 Absatz 2 der alle- 
girten Verordnung ausgestellt werden, welche vom Depositenbureau zur einschlägigen Masse 
als Werthpapiere zu verbuchen und zu verwahren sind. 
Die hinterlegten Werthpapiere und Kostbarkeiten werden für jede einzelne Masse ge- 
sondert verwahrt.
	        
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