von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, durch Collegialbeschluß vom 22. März 1879
den Beschwerdeführern eröffnen ließ, daß der Bescheid auf ihre Beschwerde ausgesetzt bleibe,
bis die verwaltungsrechtliche Streitfrage, ob die Nutzungsberechtigten in Donauwörth zum
Bezuge von Nutzungen aus dem Gemeindewalde neben der Erhebung von Umlagen gemäß
Art. 32 Abs. 1 der dießrheinischen Gemeindeordnung befugt seien, in geordnetem Instanzen-
zuge rechtskräftige Entscheidung gefunden habe. Inzwischen seien die von der Stadtgemeinde
Donauwörth pro 1878 beschlossenen Gemeindeumlagen von den Beschwerdeführern jedoch
nur vorbehaltlich eines etwaigen Rückersatzauspruches zu bezahlen.
Die von den Beschwerdeführern gegen diese Regierungs-Enschließung zum k. Staats-
Ministerium des Innern ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von diesem mit Enschließung
vom 26. Juni 1879 abschlägig beschieden.
Inzwischen erließ die k. Regierung eine weitere Collegial-Entschließung vom 16. April
1879 anläßlich einer neuerlichen Vorstellung derselben Umlagepflichtigen vom 2. April 1879,
worin um Sistirung der Umlagenerhebung pro 1878 gebeten wurde. Diese Bitte wurde
zurückgewiesen und die Zurückweisung damit gerechtfertigt, daß die durch die Regierungs-
Entschließung vom 22. März 1879 getroffene Anordnung der einstweiligen Erhebung der
Gemeindeumlagen die Möglichkeit eines geordneten Gemeindehaushaltes bezwecke und pro-
visorischen Charakter an sich trage, so daß sie auch vor beschrittener Rechtskraft in
Vollzug gesetzt werden könne.
Aus den Gründen der Ministerial-Entschließung vom 26. Juni 1879 ist insbesondere
hervorzuheben, daß die im Regierungsbescheide vom 22. März 1879 getroffene Bestimmung,
wonach die Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gemeindeumlage für das Jahr 1878
vorbehaltlich ihres Rückersatzanspruches verhalten worden sind, nicht als Entscheidung einer
streitigen Sache, sondern nur als eine provisorische Verfügung zu erachten sei; die
Regierungsentschließung habe durch diese Bestimmung lediglich die gesetzmäßige Ordnung
des Haushaltes in der Stadt Donanwörth für das Jahr 1878 aufrecht erhalten wollen
und erscheine insoferne als völlig gerechtfertigt.
Als der Stadtmagistrat Donauwörth unterm 29. März 1879 den Beschluß faßte,
daß auch für das Jahr 1879 eine Gemeindeumlage erhoben werden soll, legten die gleichen
Umlagenpflichtigen wiederholt Protest dagegen ein, welcher aber vom Stadtmagistrate
Donauwörth gleichfalls abgewiesen und auch vom Collegium der Gemeindebevollmächtigten
1°