Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

4 
unberücksichtigt gelassen wurde, indem dasselbe mit Beschluß vom 15. April 1879 den Etat 
Hpo 1879 unter Einstellung einer Einnahmeposition Umlagen feststellte. 
Nachdem dieser Etat der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des 
Innern, zur aufsichtlichen Prüfung vorgelegt worden war, sprach sich diese in ihrer hierauf 
ergangenen Entschließung vom 4. Juli 1879 dahin aus, daß sie sich durch den Protest 
des J. Seiler und Genossen zu einer Verfügung von Staatsaufsichtswegen gegenüber dem 
Beschlusse des Collegiums der Gemeindebevollmächtigten von Donauwörth vom 15. April 1879 
bei dem Mangel der in Art. 157 Abs. 4 der diesrheinischen Gemeinde-Ordnung für ein 
aussichtliches Einschreiten bestimmten Voraussetzungen umsoweniger veranlaßt sehe, als sie 
bereits mit Entschließung vom 22. März und 16. April 1879 die Zulässigkeit der Um- 
lagenerhebung als eines Provisoriums bis zur rechskräftigen Entscheidung, ob 
die Gemeindenutzungsberechtigten zum Bezuge von Nutzungen aus dem Gemeindewalde neben 
der Erhebung von Gemeindeumlagen gemäß Art. 32 Abs. 1 der Gemeinde-Ordnung 
berechtigt seien, vorbehaltlich der Rückersatzansprüche je nach dem Ergebnisse der 
endgiltigen Entscheidung dieses Verwaltungsrechtsstreites im Interesse der Erhaltung eines 
geordneten Gemeindehaushaltes auerkannt habe und gedachte Entschließungen auch die Billigung 
des k. Staatsministeriums des Innern erhalten hätten. 
Es wurden nun die ersten Schritte gethan, um das verwaltungsrechtliche Verfahren 
über die Streitfrage einzuleiten, ob die Gemeindenutzungsberechtigten von Donauwörth zum 
Bezuge von Nutzungen aus dem Gemeindewalde neben der Erhebung von Gemeindeumlagen 
befugt seien, und wurden zunächst als Vertreter der die Umlagenerhebung bestreitenden Orts- 
einwohner der k. Bezirksamts-Assessor Seiler und der Postoffizial Starklauf gewählt. 
Wie für die Jahre 1878 und 1879, so wurde auch für das Jahr 1880 die Er- 
hebung einer Umlage von der Stadtvertretung Donamwörth beschlossen. 
Als der diese Umlagenerhebung in sich schließende gemeindliche Voranschlag zur 
öffentlichen Auflage gekommen war, erhoben J. Seiler und J. Starklauf für sich und 
Namens der von ihnen vertretenen Streitgenossenschaft abermals Einspruch gegen die beab- 
sichtigte Umlagenerhebung und zwar aus dem schon in den Jahren 1878 und 1879 geltend 
gemachten rechtlichen Grunde. 
Der Magistrat Donanwörth beschlos jedoch am 27. Februar 1880 auch diesen Protest 
unberücksichtigt zu lassen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.