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unberücksichtigt gelassen wurde, indem dasselbe mit Beschluß vom 15. April 1879 den Etat
Hpo 1879 unter Einstellung einer Einnahmeposition Umlagen feststellte.
Nachdem dieser Etat der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des
Innern, zur aufsichtlichen Prüfung vorgelegt worden war, sprach sich diese in ihrer hierauf
ergangenen Entschließung vom 4. Juli 1879 dahin aus, daß sie sich durch den Protest
des J. Seiler und Genossen zu einer Verfügung von Staatsaufsichtswegen gegenüber dem
Beschlusse des Collegiums der Gemeindebevollmächtigten von Donauwörth vom 15. April 1879
bei dem Mangel der in Art. 157 Abs. 4 der diesrheinischen Gemeinde-Ordnung für ein
aussichtliches Einschreiten bestimmten Voraussetzungen umsoweniger veranlaßt sehe, als sie
bereits mit Entschließung vom 22. März und 16. April 1879 die Zulässigkeit der Um-
lagenerhebung als eines Provisoriums bis zur rechskräftigen Entscheidung, ob
die Gemeindenutzungsberechtigten zum Bezuge von Nutzungen aus dem Gemeindewalde neben
der Erhebung von Gemeindeumlagen gemäß Art. 32 Abs. 1 der Gemeinde-Ordnung
berechtigt seien, vorbehaltlich der Rückersatzansprüche je nach dem Ergebnisse der
endgiltigen Entscheidung dieses Verwaltungsrechtsstreites im Interesse der Erhaltung eines
geordneten Gemeindehaushaltes auerkannt habe und gedachte Entschließungen auch die Billigung
des k. Staatsministeriums des Innern erhalten hätten.
Es wurden nun die ersten Schritte gethan, um das verwaltungsrechtliche Verfahren
über die Streitfrage einzuleiten, ob die Gemeindenutzungsberechtigten von Donauwörth zum
Bezuge von Nutzungen aus dem Gemeindewalde neben der Erhebung von Gemeindeumlagen
befugt seien, und wurden zunächst als Vertreter der die Umlagenerhebung bestreitenden Orts-
einwohner der k. Bezirksamts-Assessor Seiler und der Postoffizial Starklauf gewählt.
Wie für die Jahre 1878 und 1879, so wurde auch für das Jahr 1880 die Er-
hebung einer Umlage von der Stadtvertretung Donamwörth beschlossen.
Als der diese Umlagenerhebung in sich schließende gemeindliche Voranschlag zur
öffentlichen Auflage gekommen war, erhoben J. Seiler und J. Starklauf für sich und
Namens der von ihnen vertretenen Streitgenossenschaft abermals Einspruch gegen die beab-
sichtigte Umlagenerhebung und zwar aus dem schon in den Jahren 1878 und 1879 geltend
gemachten rechtlichen Grunde.
Der Magistrat Donanwörth beschlos jedoch am 27. Februar 1880 auch diesen Protest
unberücksichtigt zu lassen,