Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

eine andere giltige Rechtsnorm zum Nachtheile des Beschwerdeführers verletzt ist. 
Eine solche Gesetzesverletzung kann wenigstens zur Zeit noch nicht angenommen 
werden, nachdem die Frage, ob die Gemeindenutzungsberechtigten in Donauwörth 
den Bezug von Nutzungen aus den Gemeindewaldungen neben der Erhebung von 
Gemeindeumlagen mit Recht beanspruchen können, durch die mit Ministerial= 
Entschließung vom 26. Jüni 1879 aufrecht erhaltene Regierungs-Entschließung 
vom 22. März 1879 zur Austragung im Verwaltungsrechtsverfahren verwiesen 
wurde und eine Entscheidung hierüber noch nicht gefällt ist." 
Es kann daher der erhobenen Beschwerde, soweit sie die Außerwirksamkeitsetzung des 
Magistratsbeschlusses vom 27. Februar ds. Is. bezielt, wegen Mangels der gesetzlichen 
Voraussetzungen hiefür eine Folge nicht gegeben werden, während sich der in der Beschwerde 
gestellte weitere Antrag, den Stadtmagistrat Donauwörth zur gemeindeordnungsmäßigen 
Bescheidung der gegen den Vorauschlag prro 1879 erhobenen Erinnerungen anzuhalten, mit 
Rücksicht darauf als gegenstandlos darstellt, daß diese Erinnerungen von dem hierüber 
entscheidenden Collegium der Gemeindebevollmächtigten bereits bei Feststellung des Gemeinde- 
voranschlages pro 1879, dann weiter mit rechtskräftig gewordener Regierungs-Entschließung 
vom 4. Juli 1879 gewürdigt worden sind. 
Hierauf heißt es in dieser Regierungs-Entschließung weiter: 
„Die ablehnende Würdigung der Beschwerdeanträge schließt aller dings ein 
staatsaufsichtliches Eingreifen auf Grund des Art. 157 der Gemeindeordunung 
aus Anlaß der gegen den Gemeindekassa-Voranschlag pro 1880 erhobenen Er- 
innerungen nicht aus. 
Nach Art. 31 und 32 der Gemeindeordnung ist eine Vertheilung von 
Ueberschüssen aus den Ertragnissen des Gemeindevermögens an die Gemeinde- 
bürger neben Erhebung von Gemeindenmlagen und örtlichen Verbrauchssteuern 
nur insoweit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechtstitel oder ein rechtsbe- 
gründetes Herkommen besteht. Diese Bestimmung würde, da ein Nachweis für 
einen solchen besonderen Rechtstitel oder ein rechtsbegründetes Herkommen zur 
Zeit nicht vorliegt, und nach Lage der finanziellen Verhältuisse der Gemeinde 
Donauwörth, die entweder eine Einziehung der bisher ertheilten Nutzungen oder 
die Erhebung von Gemeindeumlagen bedingen, ein Provisorium bis zur
	        
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