« eventuell:
a) den beschwerenden Magistratsbeschluß vom 27. Februar 1880 und die be—
schwerende Entschließung der Staatsaufsichtsstelle vom 14. Mai 1880 außer
Wirksamkeit zu setzen,
b) zu erkennen:
1) die Stadtgemeinde Donauwörth sei insolange nicht befugt, Gemeinde-
umlagen zu erheben, als nicht ein besonderer Rechtstitel oder ein rechts-
begründetes Herkommen zu Gunsten der Gemeindenutzungsberechtigten
in Donauwörth bezüglich des Fortbezuges der Forstnutzungsrechte neben
der Erhebung von Gemeindeumlagen in rechtgiltiger Weise nachgewiesen
sein wird; '
2) die für die Jahre 1878, 1879 und eventuell 1880 rechtswidrig er—
hobenen Gemeindeumlagen seien insbesondere den Beschwerdeführern
zurückzuzahlen;
3) die Stadtgemeinde Donauwörth habe sämmtliche Kosten zu tragen und
den Beschwerdeführern ihre Baarauslagen zu vergüten.“
Zur Rechtfertigung der Beschwerde wird, was die Zuständigkeit des k. Verwaltungs—
gerichtshofes betrifft, auf Art. 8 Ziff. 30 des Gesetzes über die Errichtung eines k. Ver—
waltungsgerichtshofes Bezug genommen, in materieller Beziehung im Wesentlichen bemerkt,
die Gemeindeordnung kenne eine provisorische Umlagenerhebung überhaupt nicht; im Uebrigen
widerstreite die Umlagenerhebung den Vorschriften in Art. 31, 32 und 39 der Gemeinde-
ordnung.
Auf diese Beschwerde hat der k. Verwaltungsgerichtshof unterm 18. März d. JIs. die
dem Tenor nach im Eingange angeführte Kompetenzentscheidung erlassen. In den Ent-
scheidungsgründen hiezu, soweit dieselben hiefür in Betracht kommen, wird ausgeführt:
a) im Allgemeinen müsse bemerkt werden, daß es nicht in der Intention des
Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes gelegen sein konnte,
in den durch dieses Gesetz als Verwaltungsrechtssachen erklärten Angelegenheiten
den Betheiligten den Schutz des Gerichtshofes dadurch zu entziehen, daß die
Verwaltungsbehörden statt ordnungsgemäße Entscheidungen zu treffen, ohne Vor-
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen provisorische Beschlüsse erlassen.