I. So mancherlei die Erwägungen sind, auf welchen die Entschließung der k. Regierung,
Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg vom 14. Mai 1880 beruht, so laufen
sic doch alle darauf hinaus:
a) daß ein Grund nicht bestehe, die- Beschlüsse des Stadtmagistrates Donauwörth
vom 4. April 1879 und vom 27. Februar 1880 abzuändern, welche dahin
gehen, daß die von der dortigen Gemeinde-Vertretung pro 1879 und 1880
beschlossene Umlage von den Beschwerdeführern einzuheben sei;
b) daß jedoch die in der Richtung gegen die Beschwerdeführer zugelassene Umlagener-
hebung nur eine provisorische sein soll mit der Wirkung, daß die von
ihnen einbezahlten Umlagen wieder zurückgefordert werden können, wenn durch
verwaltungsrichterliches Urtheil dem Stadtmagistrate Donanwörth endgiltig die
Befugniß würde aberkaunnt sein, Gemeindeumlagen neben der Vertheilung
von Nutzungen aus dem Gemeindeforste zu erheben.
Die hier zur Eutscheidung gestellte Frage ist also lediglich die, ob die Auflage zur
Zahlung von Gemeindeumlagen vorbehaltlich des Anspruches auf Rückersatz,
wenn diese Auflage nach durchgeführtem verwaltungsrechtlichen Verfahren als gesetzlich un-
statthaft-anerkannt werden sollte, unter den Gesichtopnnkt einer „provisorischen Maß
regel“ im Sinne von Art. 13 Ziff. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes fällt oder nicht.
Den ersteren Standpunkt vertritt das k. Staatsministerium des Innern in seiner
Denkschrift vom 9. April 1881, den letzteren hat sich der k. Verwaltungsgerichtshof an-
geeignet in seinem Beschlusse vom 18. März 1881, durch welchen er seine Zuständigtkeit
zur Bescheidung der Beschwerde des J. Seiler und Genossen aussprach.
II. Die hier maßgebende Gesetzesstelle (Art. 13 Ziff. 2 des angeführten Gesetzes
lautet einfach: Die Zuständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich nicht auf
porovisorische Manßregeln.
Ist der gesetzgeberische Grundgedanke dieser Gesetzesvorschrift auch weder in den Motiven
zu dem Gesetzentwurfe, noch in den einschlägigen Verhandlungen beider Kammern zum
präzisen Ausdrucke gelangt, so greift man doch nicht fehl, ihn zumeist in der Erwägung
zu suchen, daß dem k. Verwaltungsgerichtshofe nur die endgiltige Entscheidung über be-
strittene Rechte und Verbindlichkeiten, nicht aber die Aufgabe zugewiesen werden wollte,
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