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Zustände lediglich vorübergehender Natur zu schaffen, welche nur Geltung haben
sollen bis zum Erlasse der Rechtsentscheidung. Ein weiterer und nicht zu unterschätzender
Grund für die ausschließliche Zuständigkeit der aktiven „Verwaltung in Bezug auf Ent-
scheidungen von lediglich provisorischer Natur lag wohl auch in dem Gedanken, daß es im
Hinblicke auf den Zweck dieser Art von Entscheidungen, dann auf die nur transitorische
Wirkung derselben, durchaus unstatthaft erscheine, hier der Ausscheidung von Rechts-
und, Ermessensfragen Raum zu geben und somit beim Einspielen einer Ermessensfrage in
das eine provisorische Entscheidung erheischende Streitverhältniß für den Erlaß dieser Ent-
scheidung eine Konkurrenz des k. Verwaltungs-Gerichtshofes mit der aktiven Verwaltung
zuzulassen.
IIII. Ehe nun dazu geschritten werden soll, die Begriffsbestimmung einer provisorischen
Maßregel im Sinne des Art. 13 Ziff. 2 des angeführten Gesetzes nach ihrer positiven
Seite festzustellen, wird es sachdienlich sein, zwei Gesichtspunkte zu erörtern, welche vorweg
bei Prüfung der Anwendbarkeit der mehrerwähnten Gesetzesstelle auf einen gegebenen Fall
außer Betracht zu bleiben haben.
Nicht entscheidend bei Prüfung dieser Frage ist zunächst die Bezeichnung einer
behördlichen Verfügung als „provisorische Maßregel.“ Stellt sich die in Frage befindliche
Verfügung ihrem Wesen nach nicht dar als provisorische Maßregel, so hat auf sie auch
die Vorschrift des Art. 13 Ziff. 2 des angeführten Gesetzes keine Anwendung zu finden,
mag sie immerhin als provisorische Maßregel bezeichnet sein.
Ebensowenig von Belang für die Anwendbarkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmung
ist die Frage der rechtlichen Begründung einer provisorischen Maßregel.
Die Würdigung der Frage, ob in einem gegebenen Falle zur Erlassung eines Provisoriums
überhaupt ausreichende Gründe vorhanden waren, ob die getroffene Maßregel inhaltlich die
richtige, die zweckentsprechende war, berührt nicht mehr den hier allein in Betracht zu neh-
menden Präjudizialpunkt der prozessualen Eigenschaft des Bescheides; sie geht
weit darüber hinaus, indem sie den Bescheid als solchen, also schon die Sache
selbst ergreift. Die rechtliche Begründung des mit einer Beschwerde angefochtenen
Bescheides kann aber niemals das Kriterium bilden für die Zuständigkeitsfrage,
durch deren Beantwortung ja erst festgestellt werden soll, welcher Behörde es zukommt,
über die rechtliche Begründung zu befinden.