22
4) Der seinerzeitige Vorstand der Garnisonsverwaltung Augsburg, Garnisonsver-
waltungs-Oberinspektor a. D. Ferdinand Gnätz, und der verlebte Kaserneninspektor
Joseph Hiller der genannten Garnisonsverwaltung, beziehungsweise die Rechts-
nachfolger des vorbezeichneten Kaserneninspektors, haben für die beim Geschäfts-
übertrage an den Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor Rudolf Zech gegen den
rechnungsmäßigen Nachweisungsstand abgängigen Bettfournituren und Einrichtungs-
gegenstände solidarisch zu haften, beziehungsweise den hiefür festgestellten Werth
im Betrage von 11,973 J/4 13 J dem k. Militärärare zu ersetzen.
2) Der Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor a. D. Ferdinand Gnätz und der
Kaserneninspektor Franz Strattner der k. Garnisonsverwaltung Augsburg
haben für den aus der definitiven Abrechnung mit der k. Corps-Zahlungsstelle
über Gebührempfang pro 1874 herrührenden unausgewiesenen Mehrempfang im
Betrage von 805 39 J Baarersatz zu leisten.
Dieser Beschluß gründet sich darauf, daß der erstbezeichnete Abgang nur auf die Zeit
der Amtsführung des Garnisonsverwaltungs-Oberinspektors Gnätz resp. auf die Zeit
vom 18. Juni 1873 bis zu der vom Uebergeber Gnätz beziehungsweise dessen Vertreter,
sowie vom Uebernehmer Zech und dem Uebergabs-Commissär unterfertigten Sturzprotokolle
vom 31. Dezember 1875 zurückgeführt werden könne und, da während der bezeichneten
Zeitperiode Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor Gnätz als Vorstand der Garnisons-
Verwaltung Augsburg und der Kaferneninspektor Joseph Hiller als erster Magazins-
beamter daselbst fungirt hätten, im Hinblicke auf die Bestimmungen des Kriegsministerial-
Rescripts vom 18. Januar 1870 §F. 37 und 38, wonach eine der vorzüglichsten Pflichten
der Garnisonsverwaltungsbeamten in der Sorge für zweckmäßige und sichere Unterbringung
der ihnen anvertrauten Vorräthe aller Art bestehe, die Hauptmagaziue für Bettzeug und
Einrichtungsgegenstände unter doppeltem Verschluß zu stehen haben, der erste Schlüssel zu
diesen Magazinen vom Vorstande der Verwaltung selbst, der zweite Schlüssel aber vom
Hilfsbeamten zu führen sei und beide Schlüsselbewahrer für den richtigen Bestand dieser
Magazine gemeinschaftlich und solidarisch haftbar seien, die gemeinschaftliche und solidarische
Haftbarkeit der beiden Beamten für die während ihrer Geschäftsführung entstandenen
Defekte in Anspruch zu nehmen sei; daß ferner auch die zweiterwähnte Differenz auf die
Amtsperiode des Garnisonsverwaltungs-Oberinspektors Gnätz resp. auf die Zeit vom