Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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4) Der seinerzeitige Vorstand der Garnisonsverwaltung Augsburg, Garnisonsver- 
waltungs-Oberinspektor a. D. Ferdinand Gnätz, und der verlebte Kaserneninspektor 
Joseph Hiller der genannten Garnisonsverwaltung, beziehungsweise die Rechts- 
nachfolger des vorbezeichneten Kaserneninspektors, haben für die beim Geschäfts- 
übertrage an den Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor Rudolf Zech gegen den 
rechnungsmäßigen Nachweisungsstand abgängigen Bettfournituren und Einrichtungs- 
gegenstände solidarisch zu haften, beziehungsweise den hiefür festgestellten Werth 
im Betrage von 11,973 J/4 13 J dem k. Militärärare zu ersetzen. 
2) Der Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor a. D. Ferdinand Gnätz und der 
Kaserneninspektor Franz Strattner der k. Garnisonsverwaltung Augsburg 
haben für den aus der definitiven Abrechnung mit der k. Corps-Zahlungsstelle 
über Gebührempfang pro 1874 herrührenden unausgewiesenen Mehrempfang im 
Betrage von 805 39 J Baarersatz zu leisten. 
Dieser Beschluß gründet sich darauf, daß der erstbezeichnete Abgang nur auf die Zeit 
der Amtsführung des Garnisonsverwaltungs-Oberinspektors Gnätz resp. auf die Zeit 
vom 18. Juni 1873 bis zu der vom Uebergeber Gnätz beziehungsweise dessen Vertreter, 
sowie vom Uebernehmer Zech und dem Uebergabs-Commissär unterfertigten Sturzprotokolle 
vom 31. Dezember 1875 zurückgeführt werden könne und, da während der bezeichneten 
Zeitperiode Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor Gnätz als Vorstand der Garnisons- 
Verwaltung Augsburg und der Kaferneninspektor Joseph Hiller als erster Magazins- 
beamter daselbst fungirt hätten, im Hinblicke auf die Bestimmungen des Kriegsministerial- 
Rescripts vom 18. Januar 1870 §F. 37 und 38, wonach eine der vorzüglichsten Pflichten 
der Garnisonsverwaltungsbeamten in der Sorge für zweckmäßige und sichere Unterbringung 
der ihnen anvertrauten Vorräthe aller Art bestehe, die Hauptmagaziue für Bettzeug und 
Einrichtungsgegenstände unter doppeltem Verschluß zu stehen haben, der erste Schlüssel zu 
diesen Magazinen vom Vorstande der Verwaltung selbst, der zweite Schlüssel aber vom 
Hilfsbeamten zu führen sei und beide Schlüsselbewahrer für den richtigen Bestand dieser 
Magazine gemeinschaftlich und solidarisch haftbar seien, die gemeinschaftliche und solidarische 
Haftbarkeit der beiden Beamten für die während ihrer Geschäftsführung entstandenen 
Defekte in Anspruch zu nehmen sei; daß ferner auch die zweiterwähnte Differenz auf die 
Amtsperiode des Garnisonsverwaltungs-Oberinspektors Gnätz resp. auf die Zeit vom
	        
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