Beil. II. 23
17. Februar 1873 bis zum 9. November 1875, an welchem Tage der Kassenübertrag
vom Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor Gnätz an den Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor
Zech beendigt worden, zurückzuführen sei und, da zur fraglichen Zeit Garnisonsverwaltungs-
Oberinspektor Gnätz und Kaserneninspektor Strattner mit dem Kassaverschlusse, sowie
mit der Führung des Kassenwesens betraut gewesen, im Hinblicke auf §. 23 des citirten
Kriegsministerial -Rescripts, wonach die Kasse unter doppeltem Verschlusse des obersten
Beamten als Vorstand und Kassier und des zweiten Beamten als Controleur der Garni-
sonsverwaltung zu stehen habe und diese beiden Beamten für die Richtigkeit aller Einnahmen
und Ausgaben, sowie des Kassenbestandes und dessen sichere Verwahrung gemeinschaftlich
und solidarisch zu haften haben, auch die solidarische Haftbarkeit der genannten Beamten
für die von ihnen verwalteten Kassenbestände in Anspruch zu nehmen sei.
Auf die von dem Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor Gnätz und dem Kasernen-
inspektor Fr. Strattner gegen diesen Intendanturbeschluß eingereichten Rekursschriften
erließ das k. Kriegsministerium unter dem 17. Oktober 1879 motivirte Entschließung
dahin, daß die in den gedachten Schriften gegen den Administrativbeschluß vom 6. Jannuar 1879
vorgebrachten Behauptungen als geeignet nicht erachtet werden könnten, die Rekursbitte um
Aufhebung des genannten Beschlusses zu begründen.
Mittlerweile war zufolge Requisition der k. Corps-Intendantur des I. Armeekorps
vom 15. Jannar 1879 das k. Landrentamt Bamberg von der General-Militärkasse mittelst
Schreibens vom 16. Jannar 1879 ersucht worden, dem Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor
Guätz wegen seiner Aerarialschuld vom 1. Februar 1879 an bis auf Weiteres den nach
Maßgabe der Bestimmungen in §. 749 Abs. 2 und 5 der Reichs-Civilprozeßordnung mit
monatlich 25-AX 83 J zulässigen Abzug an seiner Pension zu machen und guartaliter
an die Corps-Zahlungsstelle des I. Armeekorps abzuführen.
Hiedurch sich beschwert erachtend, erhob Garnisonsverwaltungs-Oberinspektor a. D. Ferdi-
nand Gnätz unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Beschlüsse und Verfügungen und unter
der Behauptung, daß ein Verschulden auf seiner Seite weder begründet, noch nachgewiesen sei, bei
dem Landgerichte München 1 gegen den k. Militärfiskus Klage mit der Bitte, zu erkennen:
der Beklagte sei schuldig, unter Aufhebung des Beschlusses vom 6. Januar
1879, dem Kläger dessen Pension ungeschmälert auszubezahlen.
Derselbe habe die Prozeßkosten zu tragen, beziehungsweise zu ersetzen.
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