26
Hienach wurde der angeregte Kompetenzkonflikt ordnungsmäßig instruirt.
Der k. Militärfiskal und geheime Kriegsrath Eberl reichte unter Berufung auf
einen Auftrag des k. Kriegsministeriums, sowie auf Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom
18. August 1879 am 21. Juni 1881 eine Denkschrift d. d. 20. Juni 1881 ein, in
welcher der Antrag gestellt wird, auszusprechen:
daß in vorliegender Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
In dieser Denkschrift wird unter Bezugnahme auf die bereits früher zu dieser Sache
eingereichte Denkschrift vom 28. Februar 1880 ausgeführt:
Durch die Modifikation der Klagsbitte sei in der Hauptsache nichts geändert.
Die Klage sei gegen die im zuständigen Administrativ-Verfahren vollzogene Exekution
gerichtet und bezwecke, wenn auch nicht die unmittelbare Aufhebung des Administrativ-
beschlusses, so doch die Beseitigung der rechtlichen Wirkungen desselben bezüglich der inne-
behaltenen Pensionsquoten.
Es sei aber durch Verordnungen und Praxis der Grundsatz festgestellt, daß, wenn
gegen verrechnende Staatsbeamte durch Administrativbeschluß die Ersatzpflicht festgestellt sei
dem betreffenden Beamten zwar der Rechtsweg noch offen bleibe, hier aber von dem
Gerichte nicht das ganze administrative Operat der richterlichen Würdigung unterzogen
werden könne, sondern diese Würdigung und Entscheidung der Natur der Sache nach nur
auf civilrechtliche Fragen beschränkt bleibe und der klagende Beamte die privatrechtlichen
Gründe, weßhalb er gleichwohl von dem ihm durch Administrativbeschluß überbürdeten
Ersatze befreit sei, darzuthun habe.
Nach dem Zwecke der vorliegenden Klage und bei der unterrichterlichen Annahme,
daß der Fiskus die Administrativ-Beschlüsse nur zur Begründung einer materiellen Einrede
benützen könne und dem Richter die Prüfung hierüber zustehe, würde aber jener Grundsatz
völlig umgestoßen.
Eine solche totale Aenderung sei keineswegs durch die neuerlichen Reichsgesetze über
Gerichtsverfahren und Civilprozeß bedingt.
Der Satz, daß der Cidilrichter seine Kompetenz festzustellen habe, habe auch schon
früher bestanden, schließe aber einen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwal-=
tungsbehörden nicht aus.