Beil. II. 27
Die 88. 231 und 233 der Reichs-Civilprozeßordnung könnten nur auf privatrechtliche
Fragen bezogen werden; Kläger könne aber die Feststellung seiner Nichtverpflichtung nie
auf den Umstand stützen, daß ihm ein dienstliches Verschulden nicht zur Last falle, weil
hierüber dem Einzelrichter keine Entscheidung zustehe, er müsse vielmehr immer ausführen,
daß, wenn auch durch Administrativ-Beschluß ein dienstliches Verschulden gegen ihn fest—
gestellt sei, er gleichwohl aus civilrechtlichen Gründen von der ihm überbürdeten Ersatzpflicht
zu entbinden sei.
Es könne auch nicht eingewendet werden, daß das Recht auf unverkürzte Entrichtung
eine Civilsache bilde, denn das Recht auf Pension an sich sei gar nicht bestritten, sondern
nur ein zum Ersatz verurtheilender Administrativ-Beschluß in Vollzug gesetzt worden.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich für Ferdinand Gnätz der
k. Advokat Dr. Hellmann, für den k. Fiskus aber richtiger Ladung ungeachtet ein Ver-
treter nicht eingefunden hatte, trug der ernannte Berichterstatter die Darstelluug des Sach-
verhältnisses vor unter Mittheilung der Gründe des landgerichtlichen Urtheiles vom 2. März
1881 und Vorlesen der fiskalischen Denkschrift. 1
Nachdem der Vertreter des Ferdinand Gnätz mit seinen mündlichen Ausführungen
gehört worden war und zu erkennen beantragt hatte, daß die Gerichte zur Entscheidung
über die Klage zuständig seien, stellte und begründete der k. Oberstaatsanwalt seinen An-
trag, gleichfalls dahin, zu erkennen:
daß in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
In der von dem Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektor z. D. Ferdinand Gnätz gegen
den k. Militärfiskus erhobenen Klage wird behauptet, daß in Vollzug eines von dem
k. Kriegsministerium bestätigten Beschlusses der Intendantur des k. bayer. I. Armeekorps
vom 6. Jänner 1879, nach welchem 2c. Gnätz zum Ersatze von 11,973 13 J und
809 X 39 J an das k. Staatsärar für schuldig erklärt wurde, das k. Landrentamt in
Bamberg durch die k. Militärkasse angewiesen worden sei, die gesetzlich zulässigen Abzüge
an der Pension des Klägers zu Gunsten des Aerars vorzunehmen, obwohl ein Verschulden
des Letzteren weder begründet noch nachgewiesen sei, und nach der neuerlich erfolgten Mo-
difikation der Klagbitte der Antrag gestellt, auszusprechen, daß der Beklagte schuldig sei,
dem Kläger dessen Pension ungeschmälert auszubezahlen.