Beil. II. 29
Ger.-Ordg. von 1753 C. I. §. 12 Nr. 8, Anm. zu dieser Stelle unter lit. h.
Verbesserte Hofraths-Ordg. von 1750 §. 8 (Gener.-Sammlg. von 1771 Seite 6).
Hofkammer-Ordg. vom 16. August 1779 §F. 5 a. E.
(Mayer General-Sammlg. Ausg. v. 1784 Bd. 1 S. 406), Novelle v. 25. August
1875 (Moritz Sammlg. Bd. III S. 183) verglichen mit
Verordg. vom 11. Jäner 1826, das Finanz-Rechnungswesen betr. §. 9 ff. 14 ff.
32. 46. 57 (Reg.-Bl. S. 169),
Verordg. vom 20. Oktober 1812, die Errichtung eines Rechnungshofes betr. S§. 7.
19. 30. 31. 46. 49 (Reg.-Bl. S. 1785),
Allerh. Verordnung vom 4. Jäner 1869 (Kriegs-Minist.-Verord.-Bl. 1869 S. 1).
Allerh. Entschl. vom 17. Dezember 1869 (ebendaselbst S. 336).
Instruktion für die Korps= und Divisions-Intendanturen vom 26. Februar 1870
§. 1. 2. 16. 19. 26.
Instruktion für die Lokal= (Garnisons-) und Krankenhaus-Verwaltungen vom
18. Jäner 1870 F. 4.
Instruktion für die Militär-Rechnungs-Kammer vom 1. Dezember 1855 §. 9. 14.
47 (Kriegs-Minist.-Verord.-Bl. 1855 S. 111 und Beilage).
Hienach bildet der von der Korps-Intendantur über die Haftung und Ersatzpflicht eines
Militär-Rechnungsbeamten erlassene Beschluß, so weit er einen privatrechtlichen Ver-
pflichtungsgrund aus der Vermögens-Verwaltung betrifft, nur eine vorläufige Entschei-
dung, welcher gegenüber, ohne daß hiemit der Kompetenz der ihre Beschlüsse nach den Ge-
setzen und Normen der Komptabilität fassenden Militärverwaltungsbehörde Abbruch geschieht,
immerhin civilrechtliche Gründe für die Befreiung von der Haftbarkeit vor den Ci-
vilgerichten gegen das k. Staatsärar geltend gemacht werden können.
Bon diesem Rechte hat aber der Oberinspektor Gnätz Gebrauch gemacht, wenn er,
wie in der von ihm erhobenen Klage geschehen ist, von dem k. Militärfiskus, welcher nach
In. VIII. §. 5 der Verfassungs-Urkunde
in allen streitigen Privatrechtsverhältnissen bei den k. Gerichtshöfen Recht zu
nehmen hat, die ungeschmälerte Auszahlung seiner Pension aus dem Grunde
verlangt, weil ihm nach seiner Behauptung ein civilrechtliches Verschulden
an dem festgestellten Defekte nicht zur Last liege.
Es müssen daher auch die Gerichte als zuständig erachtet werden, über den er-
hobenen Anspruch zu entscheiden.
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