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Der Einwand der Verwaltungsbehörde, daß durch die Zulassung der vorwürfigen
Klage zur Verhandlung und Entscheidung bei den Gerichten, entgegen den bestehenden Vor-
schriften über die Zuständigkeit der vorgesetzten Administrativstelle zur Entscheidung über die
Haftungsverbindlichkeit der Rechnungsbeamten, das gesammte administrative Operat, also
der Intendantur-Beschluß vom 6. Jänner 1879, mit allen seinen thatsächlichen und rechne-
rischen Unterlagen der richterlichen Würdigung unterstellt werde, widerlegt sich aus dem
Vorbemerkten.
Es handelt sich in dem gegebenen Falle nicht um die materielle Begründung einer
Gegenforderung gegenüber dem dem Kläger unbestritten zustehenden Pensionsanspruche; der
Streit dreht sich vielmehr lediglich um die Frage, ob ungeachtet des die Verwaltungsbe-
hörde zur Zurückbehaltung der gesetzlich zulässigen Pensionsquote formell berechtigenden
Intendanturbeschlusses vom 6. Januar 1879 Kläger die ungeschmälerte Fortentrichtung
seiner Pension zu verlangen befugt sei, weil ihn in Ansehung des vorgefundenen Defektes
kein civilrechtliches Verschulden treffe.
Es wird daher auch bei der Entscheidung dieses Streites durch die Gerichte der vor-
„erwähnte Administrativbeschluß nicht nach seinem ganzen Umfange, sondern nur nach seiner
privatrechtlichen Seite, nur insoferne der richterlichen Kognition unterworfen, als er auf
der Annahme eines civilrechtlichen Verschuldens auf Seite des Klägers beruht, in dieser
Beziehung aber nach dem oben Erörterten mit gesetzlicher Berechtigung.
Ob die auf Befreiung von der durch die Administrativbehörde in zuständiger Weise
ausgesprochenen Ersatzverbindlichkeit wegen Mangels eines civilrechtlichen Verschuldens ge-
richtete Klage thatsächlich genügend begründet sei, ist für die Competenzfrage ohne Bedeutung
und daher auch nicht von dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte zu prüfen und zu
entscheiden.
Auf die Entscheidung der Frage, ob die Vorschriften der Hofkammer-Ordnung vom
16. August 1779 §. 5 und der Novelle vom 9. November 1808 für die Zuständig-
keit der Gerichte bestimmend seien oder nicht, hat es hier nicht weiter anzukommen, da
nach der von dem k. Fiskus abgegebenen Erklärung die Pensionsbeschlagnahme bereits ihr Ende
erreicht hat und die Bestreitung der Zulässigkeit des Rechtsweges von der Verwaltungs-
behörde nicht mehr auf die Behauptung noch nicht erfolgter Zahlung oder Sicherstellung
des Recesses gegründet wird.