Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

Bell. III. 35 
Bezüglich der beim Bau von Eisenbahnen verübten Beschädigungen sei die Haftbarkeit 
des concessionirten Unternehmens durch die Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbau- 
ung von Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr betreffend, ausdrücklich ausgesprochen, und 
das Zwangsabtretungsgesetz vom 17. November 1837 weise ebenfalls nur die Abtretungs- 
frage den Verwaltungsbehörden, die Entschädigungsfrage aber den Gerichten zu. 
Im Anschlusse an diese gesetzlichen Bestimmungen habe auch der oberste Gerichtshof 
in dem vom Beklagten angezogenen Urtheile die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung 
von Entschädigungsfragen der vorliegenden Art angenommen. 
Bei der mündlichen Verhandlung der Sache vor dem k. Landgerichte Zweibrücken erklärte 
der Vertreter des Klägers, daß dieser zunächst nur eine Entscheidung über die Kompetenz ver- 
lange, und daß die Klage nicht gegen den Unternehmer der fraglichen Arbeiten, sondern blos gegen 
den Distrikt gerichtet sei, welcher die Arbeiten so angeordnet habe, wie sie ausgeführt worden. 
Durch Urtheil vom 24. Dezember 1880 sprach das genannte Gericht aus: 
Die Klage werde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen und 
Kläger habe die Prozeßkosten zu tragen. 
Das Landgericht stützt, übereinstimmend mit der Ansicht des Beklagten, diese Ent- 
scheidung auf die Bestimmungen der Gesetze vom 16.—24. August 1796 Tit. II Art. 13 
und vom 16. Fructidor III (2. September 1795), dann des Art. 4 des Gesetzes vom 
28. Pluviose VIII und des Art. III lit. d der allerhöchsten Verordnung vom 6. Novem- 
ber 1817, die Aufhebung der Kommission der administrativen Justiz betreffend, und führt 
aus, daß hienach der Ansicht, als ob die Kompetenz der Verwaltung in Bezug auf Be- 
schädigungen von Privaten aus öffentlichen Arbeiten nach den französischen Gesetzen nur auf 
das Reclamations-Stadium beschränkt sei, nicht beigetreten werden könne, diese 
Kompetenz vielmehr nach jenen Gesetzen auch auf die eigentlichen Entschädigungsklagen, sie 
mögen gegen blos persönliche Handlungen der Unternehmer der Arbeiten oder gegen die 
Handlungen der Verwaltungsbehörden selbst oder gegen die Folgen der durch diese Behörde 
angeordneten Arbeiten gerichtet sein, sich erstrecke, und daß hieran durch die angezogene 
Verordnung von 1877 nur das geändert worden sei, daß nunmehr die Reklamationen von 
Privaten in Beziehung auf solche Beschädigungen, welche lediglich aus einem persönlichen 
Faktum der Unternehmer erwachsen sind, zur Zuständigkeit der Gerichte gehören, wäh- 
rend früher auch diese Sachen von der Verwaltung zu bescheiden gewesen seien. 
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