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nunmehr die reine Verwaltung in jenen Fällen zuständig sein soll, kann Angesichts der
Bestimmung des 8. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung hier uner-
örtert bleiben.
Denn wenn dieß wirklich die Absicht der Verordnung vom 6. November 1817 gewesen
sein sollte, so ließe sich dafür, nachdem einmal für die Klagen wegen Beschädigungen durch
persönliche Handlungen der Unternehmer das französische Princip der Ausschließung des
Rechtsweges aufgegeben war, obwohl nach den betreffenden Gesetzen unter diesen Handlungen
nur solche Akte der Unternehmer zu verstehen sind, welche die Verwaltung, als auf ihren
Anordnungen beruhend, zu vertreten hat, ein objektiver, in der Natur und dem Zwecke
der fraglichen Arbeiten selbst liegender Grund nicht wohl mehr denken; es könnte vielmehr
das Motiv für die fernere Ausschließung des Rechtsweges bei Ansprüchen gegen die Ver-
waltung selbst nur in dem subjektiven Momente gefunden werden, daß hier als beklagte
Partei der Fiskus oder eine Gemeinde oder sonstige öffentliche Korporation, in deren
Interesse die betreffende Arbeit unternommen wurde, als betheiligt erscheint; denn das
allgemeine Wohl ist bei Streitigkeiten dieser Art nicht im höheren Grade betheiligt, als
bei den Klagen, welche gegen die Unternehmer wegen der durch persönliche Handlungen
derselben veranlaßten Schäden. erhoben werden.
Die Autorität und Selbstständigkeit der Verwaltungsbehörden kommt dort nicht mehr
als hier in das Spiel.
In beiden Fällen ist die Zulassung des Rechtsweges dadurch bedingt, beziehungsweise
beschränkt, daß die Gesetzlichkeit und die Zweckmäßigkeit der Anordnungen der Verwaltung
nicht in Contestation gebracht werden.
Auch das Interesse, welches der Staat an der geordneten und beschleunigten Aus-
führung der öffentlichen Arbeiten hat, ist in dem einen Fall nicht mehr als in dem
anderen durch die Zulassung des Rechtsweges gefährdet; denn in jedem der beiden Fälle
setzt diese voraus, daß die den Schaden veranlassenden Arbeiten entweder bereits ausgeführt
sind, oder daß doch wenigstens deren Ausführung durch die Klagestellung nicht gehemmt
werden will.
Es ergibt sich sonach schon aus §. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeß-
ordnung, daß für die vorliegende Klage die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, und
war deßhalb, wie geschehen, zu erkennen.