Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

42 
nunmehr die reine Verwaltung in jenen Fällen zuständig sein soll, kann Angesichts der 
Bestimmung des 8. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung hier uner- 
örtert bleiben. 
Denn wenn dieß wirklich die Absicht der Verordnung vom 6. November 1817 gewesen 
sein sollte, so ließe sich dafür, nachdem einmal für die Klagen wegen Beschädigungen durch 
persönliche Handlungen der Unternehmer das französische Princip der Ausschließung des 
Rechtsweges aufgegeben war, obwohl nach den betreffenden Gesetzen unter diesen Handlungen 
nur solche Akte der Unternehmer zu verstehen sind, welche die Verwaltung, als auf ihren 
Anordnungen beruhend, zu vertreten hat, ein objektiver, in der Natur und dem Zwecke 
der fraglichen Arbeiten selbst liegender Grund nicht wohl mehr denken; es könnte vielmehr 
das Motiv für die fernere Ausschließung des Rechtsweges bei Ansprüchen gegen die Ver- 
waltung selbst nur in dem subjektiven Momente gefunden werden, daß hier als beklagte 
Partei der Fiskus oder eine Gemeinde oder sonstige öffentliche Korporation, in deren 
Interesse die betreffende Arbeit unternommen wurde, als betheiligt erscheint; denn das 
allgemeine Wohl ist bei Streitigkeiten dieser Art nicht im höheren Grade betheiligt, als 
bei den Klagen, welche gegen die Unternehmer wegen der durch persönliche Handlungen 
derselben veranlaßten Schäden. erhoben werden. 
Die Autorität und Selbstständigkeit der Verwaltungsbehörden kommt dort nicht mehr 
als hier in das Spiel. 
In beiden Fällen ist die Zulassung des Rechtsweges dadurch bedingt, beziehungsweise 
beschränkt, daß die Gesetzlichkeit und die Zweckmäßigkeit der Anordnungen der Verwaltung 
nicht in Contestation gebracht werden. 
Auch das Interesse, welches der Staat an der geordneten und beschleunigten Aus- 
führung der öffentlichen Arbeiten hat, ist in dem einen Fall nicht mehr als in dem 
anderen durch die Zulassung des Rechtsweges gefährdet; denn in jedem der beiden Fälle 
setzt diese voraus, daß die den Schaden veranlassenden Arbeiten entweder bereits ausgeführt 
sind, oder daß doch wenigstens deren Ausführung durch die Klagestellung nicht gehemmt 
werden will. 
Es ergibt sich sonach schon aus §. 4 des Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeß- 
ordnung, daß für die vorliegende Klage die Zuständigkeit der Gerichte begründet ist, und 
war deßhalb, wie geschehen, zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.