Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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gemeinden) und Stiftungen, zu bestreiten wären, so haben die Rentämter vor 
Anordnung der Vermessung sich mit den zuständigen Behörden ins Einver- 
nehmen zu setzen und bei erfolgender Einsprache eine Entscheidung der 
Regierungsfinanzkammer über die Nothwendigkeit der Bermessung und den 
Zeitpunkt derselben abzuwarten. 
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zum kgl. Staatsministerium 
der Finanzen zulässig. 4 
Der Zeitpunkt der Messungsvornahme kann bis zur Bereitstellung der 
hiefür erforderlichen Etatsmittel verschoben werden. 
Zu && 74 und 75 S. 46. 
des Grundsteuer- d 
aesebes. Die rentamtlichen Strafbescheide sind dem Betheiligten gegen Zustellungs- 
nachweis mit dem Beifügen zu eröffnen, daß gegen dieselben binnen zwei- 
wöchentlicher Ausschlußfrist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, Beschwerde 
zur Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig ist. 
Ein Antrag auf Hgeruhtliche Entscheidung gegen den Strafbeschluß der 
Verwaltungsbehörde fiudet übchk statt. 
9 " 17. 
gesetzes. Für die künftige Anlage renovirter Grundsteuerkataster, dann für den 
Vollzug der Katasterumschreibungen ist der Rubrikenbau der Formularpapiere 
nach dem auf Beilage 1 enthaltenen Schema einzurichten. 
Jedoch sollen für die Katasterumschreibungen die älteren, den Umschreib- 
heften bereits einverleibten Formularbogen aufgebraucht werden, und tritt 
dabei künftighin lediglich die Rubrik „Einfache Grundsteuer“ außer Benützung. 
Die neuen Formularpapiere, welche auch für die Katasterauszüge ent- 
sprechende Anwendung finden, können vom Konservatorium des k. Kataster- 
bureau bezogen werden. 
Zu 3. 115 des 
Grundsteuerge- 8. 18. 
tzes. 
e Die Berechnung der Grundsteuer findet unmittelbar aus der Summe 
der für jeden Grundsteuerpflichtigen im Kataster vorgetragenen Steuerver-
	        
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