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gemeinden) und Stiftungen, zu bestreiten wären, so haben die Rentämter vor
Anordnung der Vermessung sich mit den zuständigen Behörden ins Einver-
nehmen zu setzen und bei erfolgender Einsprache eine Entscheidung der
Regierungsfinanzkammer über die Nothwendigkeit der Bermessung und den
Zeitpunkt derselben abzuwarten.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zum kgl. Staatsministerium
der Finanzen zulässig. 4
Der Zeitpunkt der Messungsvornahme kann bis zur Bereitstellung der
hiefür erforderlichen Etatsmittel verschoben werden.
Zu && 74 und 75 S. 46.
des Grundsteuer- d
aesebes. Die rentamtlichen Strafbescheide sind dem Betheiligten gegen Zustellungs-
nachweis mit dem Beifügen zu eröffnen, daß gegen dieselben binnen zwei-
wöchentlicher Ausschlußfrist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, Beschwerde
zur Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig ist.
Ein Antrag auf Hgeruhtliche Entscheidung gegen den Strafbeschluß der
Verwaltungsbehörde fiudet übchk statt.
9 " 17.
gesetzes. Für die künftige Anlage renovirter Grundsteuerkataster, dann für den
Vollzug der Katasterumschreibungen ist der Rubrikenbau der Formularpapiere
nach dem auf Beilage 1 enthaltenen Schema einzurichten.
Jedoch sollen für die Katasterumschreibungen die älteren, den Umschreib-
heften bereits einverleibten Formularbogen aufgebraucht werden, und tritt
dabei künftighin lediglich die Rubrik „Einfache Grundsteuer“ außer Benützung.
Die neuen Formularpapiere, welche auch für die Katasterauszüge ent-
sprechende Anwendung finden, können vom Konservatorium des k. Kataster-
bureau bezogen werden.
Zu 3. 115 des
Grundsteuerge- 8. 18.
tzes.
e Die Berechnung der Grundsteuer findet unmittelbar aus der Summe
der für jeden Grundsteuerpflichtigen im Kataster vorgetragenen Steuerver-