Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

Ac 7. 
Zu g. 116 des 
Grundsteuerge- 
setzes. 
61 
hältnißzahlen, vermehrt mit der finanzgesetzlich normirten Anzahl von Pfennigen 
statt, ohne daß vorher aus der Verhältnißzahl noch ein Steuersimplum zu 
ermitteln wäre. 
In den Heberegistern ist daher als Berechunungsgrundlage künftighin 
nicht mehr das Simplum, sondern die Steuerverhältnißzahl — nach Ganzen 
und F### — vorzutragen. 
Bei den Berechnungen werden Bruchtheile von Pfennigen zu einem 
ganzen Pfennig angesetzt, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen; 
Bruchtheile unter einem halben Pfennig bleiben außer Ansatz. 
Beträgt hienach zum Beispiele die Grundsteuerverhältnißzahl 210 Ein- 
heiten, so sind gemäß Art. 1 lit. a des Gesetzes vom 27. Dezember 1881, 
die provisorische Steuererhehung für das Jahr 1882 betr., pro I. Quartal 
1882 zu berechnen: 210 2c2 J = 4X 20 J; oder werden als Grund- 
stenerverhältnißzahl 57 Ganze 1##°9 Einheiten angenommen, so war nach 
früheren finanzgesetzlichen Bestimmungen folgende Berechnungsmanipulation 
anzuwenden: 57-455 Steuerverhältnißzahl ergeben 57 49/9 Kreuzer Simplum 
„C 214 — 2 Gulden 484 Kreuzer oder 4 M 81 J Jahressteuer; nunmehr 
müßten bei gleichbleibender Erhebungsquote im Finanzgesetze 8 F#Pfennige von 
jeder Einheit der Steuerverhältnißzahl zur Erhebung bestimmt werden, woraus 
sich berechnet: 57./4#5°0. K 85 J = 481— J oder 4 81 3½1 
Jahresstener. 
8. 19. 
Hinsichtlich der Steuerziele für die Erhebung der Grundsteuer hat es 
vorerst bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. November 1868 
— Reg.-Bl. S. 2327 — sein Verbleiben. In der Pfalz bestehen die seit- 
herigen Steuertermine bis auf Weiteres gleichfalls fort. 
Behufs Anfertigung der fsummarischen Register für die Grund= und 
Fischwassersteuer werden seinerzeit abgeänderte autographirte Formularien be- 
kannt gegeben werden.
	        
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