Ac 7.
Zu g. 116 des
Grundsteuerge-
setzes.
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hältnißzahlen, vermehrt mit der finanzgesetzlich normirten Anzahl von Pfennigen
statt, ohne daß vorher aus der Verhältnißzahl noch ein Steuersimplum zu
ermitteln wäre.
In den Heberegistern ist daher als Berechunungsgrundlage künftighin
nicht mehr das Simplum, sondern die Steuerverhältnißzahl — nach Ganzen
und F### — vorzutragen.
Bei den Berechnungen werden Bruchtheile von Pfennigen zu einem
ganzen Pfennig angesetzt, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen;
Bruchtheile unter einem halben Pfennig bleiben außer Ansatz.
Beträgt hienach zum Beispiele die Grundsteuerverhältnißzahl 210 Ein-
heiten, so sind gemäß Art. 1 lit. a des Gesetzes vom 27. Dezember 1881,
die provisorische Steuererhehung für das Jahr 1882 betr., pro I. Quartal
1882 zu berechnen: 210 2c2 J = 4X 20 J; oder werden als Grund-
stenerverhältnißzahl 57 Ganze 1##°9 Einheiten angenommen, so war nach
früheren finanzgesetzlichen Bestimmungen folgende Berechnungsmanipulation
anzuwenden: 57-455 Steuerverhältnißzahl ergeben 57 49/9 Kreuzer Simplum
„C 214 — 2 Gulden 484 Kreuzer oder 4 M 81 J Jahressteuer; nunmehr
müßten bei gleichbleibender Erhebungsquote im Finanzgesetze 8 F#Pfennige von
jeder Einheit der Steuerverhältnißzahl zur Erhebung bestimmt werden, woraus
sich berechnet: 57./4#5°0. K 85 J = 481— J oder 4 81 3½1
Jahresstener.
8. 19.
Hinsichtlich der Steuerziele für die Erhebung der Grundsteuer hat es
vorerst bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. November 1868
— Reg.-Bl. S. 2327 — sein Verbleiben. In der Pfalz bestehen die seit-
herigen Steuertermine bis auf Weiteres gleichfalls fort.
Behufs Anfertigung der fsummarischen Register für die Grund= und
Fischwassersteuer werden seinerzeit abgeänderte autographirte Formularien be-
kannt gegeben werden.