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Wiederverkaufe beziehen, während im Uebrigen und insbesondere bei dem Verkaufe
der Marken an andere Private seitens der Postverwaltung eine Vergütung
(Rabatt) nicht gewährt wird.
4) Hinsichtlich der Verwendung der Gebührenmarken zu den gebührenpflichtigen
Schriftstücken wird auf die Vorschriften der Bekanntmachung vom 17. September
1879 (Ges.= und Verordnungsblatt S. 1173ff.) und der Bekanntmachung vom
heutigen, die Gebühren von Lombarddarlehen betreffend, verwiesen.
5) Ein Austausch verdorbener und eine Rückvergütung zu viel verwendeter Gebühren-
marken findet regelmäßig nicht statt.
Sollte in besondern Fällen ein derartiger Austausch für veranlaßt erachtet
werden, so ist hierüber an das unterfertigte Staatsministerium der Finanzen
zu berichten.
6) Insoweit gemäß Art. 281 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. Auguft
1879 noch die ältern bayerischen Stempelnormen für die Landestheile rechts des
Rheins Anwendung finden, haben die neuen Gebührenmarken zugleich die Stellc
der bisherigen Stempelmarken im Sinne des Art. 17 des Gesetzes vom
8. November 1875, Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend,
zu vertreten.
7) Der Verkauf der bisherigen bayerischen Stempelmarken wird seitens der Post-
anstalten mit dem 28. Februar l. Is. geschlossen.
Die im Privatbesitze befindlichen ältern Stempelmarken dürfen noch bie
einschließlich 20. Juni l. Is. neben den neuen Gebührenmarken zur Ent-
richtung der Gebühren und Landesstempelabgaben verwendet werden.
Dieselben können außerdem, soferne sie noch vollständig rein und ungebraucht
sind, in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 20. Juni l. Js.
auch bei den Postanstalten gegen Gebührenmarken von gleichem Nennwerthe
(per Stück) umgetauscht werden; und zwar findct dieser Umtausch bis ein-
schließlich 30. April l. Is. bei sämmtlichen Postanstalten, welche
Gebührenmarken zu dem treffenden Nennwerthe vorräthig haben (vergl. Ziff. 2
oben) statt, wogegen derselbe vom 1. Mai l. Is. an nur noch bei den Brief-
postexpeditionen am Sitze der k. Oberpostämter zuläsig ist.